Satzungsänderung der Sudetendeutschen Landsmannschaft unrechtmäßig
ID: 1180086
Entgegen anderer Meldungen: Änderung der Satzung noch lange keine beschlossene Sache - Mehrheitsbeschluss und Formfehler par Excellence
Fehlende Dreiviertelmehrheit für Satzungsänderung
Das Abstimmungsergebnis des 28. Februars ergab nach gültigen Stimmen nur eine Mehrheit von 71,8, % für die Satzungsänderung. Eine gemäß § 33 BGB erforderliche Dreiviertelmehrheit in Höhe von mindestens 75% ist entsprechend nicht zustande gekommen. Da die Satzung der Sudetendeutschen Landsmannschaft jedoch keine Regelung für einen Mehrheitsbeschluss bei Satzungsänderungen enthält, greift hier zwingend das Bürgerliche Gesetzbuch.
Formfehler aufgrund Änderung des Vereinszwecks
In § 3 der bisherigen Satzung wird der Zweck des Vereins, Punkt c, u.a. beschrieben als „den Rechtsanspruch auf die Heimat, deren Wiedergewinnung und das damit verbundene Selbstbestimmungsrecht der Volksgruppe durchzusetzen“. Dieser soll nun abgelöst werden von einem pauschaliertem und sinnentfremdetem Ansinnen ohne Direktbezug, im Wortlaut: „Verstöße gegen (…) Rechte wie Völkermord, Vertreibungen, ethnische Säuberungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (…) weltweit zu ächten.“
Zu prüfen ist daher, ob der originäre Vereinszweck geändert werden sollte, welcher analog § 33 BGB, Absatz , 1 Satz 2 dann die Anhörung ALLER Mitglieder und nicht ausschließlich des Bundesvorstandes erfordert hätte. Denn die Auflösung des Hauptzieles der Sudetendeutschen, „Wiedergewinnung der Heimat und Restitution“, hätte einer mehrheitlichen Zustimmung ALLER Mitglieder bedurft. Stimmberechtigte Mitglieder hätten in diesem Fall dann im Vorfeld, im Zweifel per Briefabstimmung, zur Satzungsänderung befragt werden müssen.
Fazit: Satzungsänderung nichtig
Eine deklarierte Satzungsänderung ist in jedem Falle nichtig. Die Annahme zur Umsetzung der Satzungsänderung per Erklärung des geschäftsführenden Vorstandes ist ohne rechtliches Fundament und mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zu verwerfen.
Der Bundesvorsitzende des Witikobundes, Felix Vogt Gruber, verweist zudem auf das Individualrecht und erklärt, es stehe der Bundesversammlung der Sudetendeutschen Landsmannschaft ohnehin nicht zu, den Verzicht der Sudetendeutschen Vertreibungsopfer auf Wiedergutmachung zu erklären.
Welche Betrachtungsweise auch herangezogen wird: Eine wirksame Satzungs- und/oder Vereinszweckänderung entbehrt jedweder Rechtsgrundlage.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
sudeten
landsmannschaft
satzung
satzungsaenderung
vorstand
posselt
polierer
vertriebene
tschechien
heimat
restitution
vertreibung
abstimmung
vereinszweck
verzicht-rechtsanspruch
streichen
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Der Witikobund e.V. ist eine Gesinnungsgemeinschaft der sudetendeutschen Volksgruppe. Er wurde nach der Vertreibung 1950 gegründet, um die Interessen, die Kultur und die Tradition der Sudetendeutschen zu wahren. Seinen Namen lehnt der Bund bewusst an die berühmte Romanfigur Adalbert Stifters, „Witiko“, an, welcher stets für den gerechten Ausgleich und die Verständigung zwischen Deutschen und Tschechen in Böhmen und Mähren gekämpft hatte.
Team Werbelabel PartG
Ingolf Gottstein
Roermonder Str. 279
41068 Mönchengladbach
Telefon für redaktionelle Rückfragen: 015771527774
Datum: 02.03.2015 - 23:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1180086
Anzahl Zeichen: 3243
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Felix Vogt Gruber
Stadt:
Gundelfingen
Telefon: +49 (0) 9073-416556
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 01.03.2015
Diese Pressemitteilung wurde bisher 988 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Satzungsänderung der Sudetendeutschen Landsmannschaft unrechtmäßig"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Witikobund e.V. (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).