Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Arbeitsrecht
ID: 1180458
BAG-Urteil: Urlaubsabgeltung durch Freistellung?
BAG, Az. 9 AZR 455/13
Hintergrundinformation:
Unter Urlaubsentgelt versteht man die Fortzahlung des Arbeitslohns während der Urlaubstage. Darauf besteht ein gesetzlicher Anspruch. In manchen Fällen kann der Urlaub nicht mehr gewährt werden, weil das Arbeitsverhältnis endet. Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Resturlaub dann finanziell abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Für die fristlose Kündigung ist der Fall klar: Die restlichen Urlaubstage können nicht mehr genommen werden - Urlaubsabgeltung ist zu zahlen. Schwieriger wird es bei einer fristgemäßen Kündigung. Hier gab es für den Arbeitgeber bisher Möglichkeiten, eine Urlaubsabgeltung zu vermeiden, indem er den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht freistellte. Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt. Bei Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung sollte also die fristgerechte Kündigung gelten. Für diesen Fall hatte er den Arbeitnehmer unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt. Er war nun der Meinung, keine Urlaubsabgeltung zahlen zu müssen. Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht war nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung bisher davon ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch bei einer Kündigung durch eine solche Freistellungserklärung abgegolten werden könne. Diese Rechtsprechung hat sich nun jedoch geändert. Im vorliegenden Fall betonten die Richter, dass ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub gewährt, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Durch eine Freistellung allein wird also kein Urlaub abgegolten. Dies hat in ähnlicher Form auch der Europäische Gerichtshof entschieden. Allerdings verlor der Arbeitnehmer hier trotzdem den Prozess, weil das BAG einen in der Vorinstanz geschlossenen Vergleich als wirksam ansah, der alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis regelte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2015, Az. 9 AZR 455/13
Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.
Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an.
Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
d-a-s
rechtsschutz
rechtschutzversicherung
verbraucher
freistellungserkl-rung
urlaubsentgelt
urlaubsverg-tung
k-ndigung
rechtschutzversicherung
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2013 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
das(at)hartzkom.de
089 9984610
http://www.hartzkom.de
Datum: 03.03.2015 - 13:01 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1180458
Anzahl Zeichen: 3237
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Monika Stobrawe
Stadt:
Düsseldorf
Telefon: 0211 477-5570
Kategorie:
Sonstiges
Diese Pressemitteilung wurde bisher 336 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Arbeitsrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
D.A.S. Rechtsschutzversicherung (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).