Bei Verkehrsstraftaten bieten die Grenzen keinen Schutz
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Bei Verkehrsstraftaten bieten die Grenzen keinen Schutz
So kann eine Verkehrsstraftat, die von einem Deutschen im Ausland begangen wurde, grundsätzlich auch in Deutschland auf Basis des deutschen Strafrechts verfolgt und geahndet werden. Sogar dann, wenn der Beschuldigte im Ausland bereits wegen der Tat verurteilt wurde, kann gegen ihn in Deutschland ein weiteres Strafverfahren durchgeführt werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 4.12.2007 (2 BvR 38/06) betont hat, steht dem der verfassungsmäßige Grundsatz "ne bis in idem" (Verbot der Doppelbestrafung) nicht entgegen, da dieser Grundsatz nur bei einer Erstverurteilung durch deutsche Gerichte gilt.
So musste eine in Baden-Württemberg lebende Frau, die wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,15 Promille von einem Schweizer Bezirksamt zu einer Geldstrafe von umgerechnet ca. 400 Euro verurteilt worden war, wegen dieser in der Schweiz begangenen Tat etwa ein Jahr später auch die Verurteilung durch ein deutsches Gericht hinnehmen. Dieses verhängte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot. Das deutsche Gericht rechnete die in der Schweiz vollstreckte Geldstrafe mit zehn Tagessätzen auf die eigentlich zu verhängende Geldstrafe von 40 Tagessätzen an und sah außerdem trotz Vorliegens eines Regelfalls von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab, da sich aufgrund des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Verurteilung eine immer noch fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr feststellen lasse. Stattdessen verhängte es ein zweimonatiges Fahrverbot als "Denkzettel".
Autofahrer, denen im Ausland eine Verkehrsstraftat vorgeworfen wird, die dort noch nicht geahndet wurde, müssen zudem immer damit rechnen, dass sie im ausländischen Staat zur Verantwortung gezogen werden. Aufgrund des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.7.2006 ist es möglich, dass ein Deutscher zur Strafverfolgung an einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeliefert wird. Daneben kommt eine Auslieferung des Verfolgten im Einzelfall aufgrund bilateraler Abkommen in Betracht. Im Falle eines polnischen Auslieferungsersuchens hat der Bundesgerichtshof (BGH) aber eingeschränkt, dass die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nicht wegen einer Tat erfolgen darf, für die nach deutschem Recht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 15.4.2008 (Aktenzeichen 4 Ars 22/07).
Außerdem können im Ausland begangene Verkehrsverstöße und Straftaten auch zur Eignungsbeurteilung eines deutschen Autofahrers herangezogen werden. Denn wenn sich ein Betroffener als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fahrerlaubnisbehörde Angaben über Drogen- und Alkoholfahrten des Betroffenen bekannt werden, die nach deutschen Bestimmungen Anlass sind, die Fahreignung anzuzweifeln. Abgesichert wird dies durch zwei Regelungen: Zum einen dadurch, dass Entscheidungen ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen, im Verkehrszentralregister erfasst werden; zum anderen dadurch, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister an die Stellen übermittelt werden dürfen, die für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz zuständig sind.
Es gibt also kaum Möglichkeiten, dass eine im Ausland begangene Tat ohne Folgen bleibt. Selbst wenn der Betroffene um eine Strafe für seine Verfehlung herumkommt, kann deren Bekanntwerden ihn noch im Nachhinein den Führerschein kosten. Betroffenen empfiehlt das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de daher, nicht untätig zu bleiben, sondern sich rechtzeitig um anwaltliche Beratung zu bemühen. Sonst gibt es im vermeintlich sicheren Deutschland ein böses Erwachen.
Infos: www.straffrei-mobil.de
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Datum: 14.09.2009 - 10:48 Uhr
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