Der Frachtführer wurde für den Schaden an den Gütern verantwortlich gemacht.
ID: 1181626
Der Frachtführer wurde verurteilt ungefähr USD 1.300.000 zu bezahlen.
Der Verkäufer hatte die Veranwortung für den Transport und die Versicherung übernommen, und er traf eine Vereinbarung mit einem Frachtführer, wonach der Frachtführer für den Transport von Polen nach Venezuela sorgen sollte. Der Frachtführer traf eine Vereinbarung mit einer Reederei, Flinterstar II, und diese verabredete mit der Reederei Flinterstar BV, dass sie die Anhänger von Hamburg nach Venzuela verschiffen sollte.
Die Versicherungsgesellschaft schickte ein Angebot, wonach die Anhänger mit LKW von Polen nach Hamburg transportiert werden sollten. Von dort sollten sie mit Break Bulk (unter Deck) nach Venezuela verschifft werden.
Der Frachtführer hatte das Angebot der Versicherung angenommen. Nachfolgend stellte er 2 Konnossement aus, und in diesen Bill of Ladings war keine Deckladung aufgeführt wie nachfolgend zu sehen:
"It is further agreed, that the good/containers may be stowed on deck without notice pursuant to Clause 11 on the reverse side of this Bill of Lading."
In den Standardbedingungen war der Frachführer nach eigener Wahl berechtigt die Güter auf oder unter Deck zu transportieren.
In diesem Fall wurden die Güter und die Befestigung regelmäßig während die Fart überprüft. Im Nordatlantik gab es schlechtes Wetter mit Wind bis 9-10 Beaufort, und das Schiff musste den Kurs wechseln und seine Geschwindigkeit reduzieren.
Trotzdem wurden 8 Anhänger über Bord gespült, und an 8 Anhängern entstand Totalschaden, und 14 Anhänger wurden teils von Salzwasser beeinträchtigt und teils beschädigt.
Anschließend hat die Versicherungsgesellschaft die Forderung des Empfängers erfüllt, und die Versicherungsgesellschaft war danach berechtigt Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen.
Die Rechtstreit geht darum, inwiefern die Versicherungsgesellschaft der Güter Anspruch an den Frachtführer und/oder die Reedereien geltend machen konnte.
Außerdem sollte das Gericht entscheiden, ob der Gerichtstand am See- und Handelsgericht in Dänemark für Flinterstar BV und Flinterstar II ist. Sie sind ansässig in den Niederlanden, und sie beantragten, dass der Gerichtstand in den Niederlanden ist. Unter Bezugnahme darauf, dass der Frachtführer in Dänemark ansässig ist, und der Anspruch gegenüber der Beklagten derselbe ist, und der Anspruch auf derselben rechtlichen Grundlage basiert, hat das Gericht beschlossen, dass das See- und Handelsgericht in Dänemark der richtige Gerichtsstand ist.
Es gibt eine Wahrscheinlichkeit von 30 ? 60 % in Bezug auf den starken Wind (9 ? 10 Beaufort) im Dezember im Nordatlantik, die die Reederei in Betracht hätte ziehen müssen. Das schlechte Wetter war nicht ungewöhnlich, und deshalb ist das schlechte Wetter keine Haftungsbefreiung.
Die Befestigung der Anhänger war laut einem Survey Bericht nicht genügend und nicht ausreichend.
Unter diesen Umständen hatte der Frachtführer nicht bewiesen, dass er nicht für den Schaden verantwortlich war. Deshalb wurde er nach dem Anspruch des Klägers zur Zahlung von USD 1.300.000 zuzüglich Kosten an die Versicherungsgesellschaft verurteilt.
Das See- und Handelsgericht urteilte auch, dass die Reedereien Flinterstar BV und Flinterstar II den Frachtführer für die Zahlung des Frachtsführers an die Versicherungsgesellschaft freihalten sollten .
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Datum: 05.03.2015 - 09:00 Uhr
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