HCI MS Jork Rider im vorläufigen Insolvenzverfahren

HCI MS Jork Rider im vorläufigen Insolvenzverfahren

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HCI MS Jork Rider im vorläufigen Insolvenzverfahren



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Über die Gesellschaft des Containerschiffs HCI MS Jork Rider wurde am 2. März 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren am Amtsgericht Neumünster eröffnet (Az.: 93 IN 25/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital hatte den Schiffsfonds MS Jork Rider im Jahr 2006 aufgelegt. Fünf Jahre später musste erstmals ein Sanierungsprogramm aufgelegt werden. Doch unterm Strich konnte die Insolvenz offenbar nicht abgewendet werden, so dass nun der Insolvenzantrag folgte.

Der Schiffsfonds HCI MS Jork Rider konnte mit den prognostizierten Erwartungen nicht Schritt halten, so dass die Beteiligung für die Anleger eher enttäuschend verlief. Doch nach dem Insolvenzantrag müssen sie sogar den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten. Möglicherweise fordert der Insolvenzverwalter auch bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurück. Allerdings sind die Anleger nicht schutzlos gestellt. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.

In den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich haben die Anleger mit den Fondsanteilen aber unternehmerische Beteiligungen erworben. Diese bieten naturgemäß nicht nur die Chance auf ordentliche Renditen, sondern bergen auch etliche Risiken. Für die Anleger kann ihre Beteiligung auch im Totalverlust des eingesetzten Kapitals enden. Daher hätten sie im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies häufig nicht geschehen. Stattdessen wurden Schiffsfonds auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die nach einer sicheren Kapitalanlage für die Altersvorsorge gesucht haben. Das kann eine Anlage mit Totalverlust-Risiko aber nur schwerlich sein. Wurden Anleger derart falsch beraten, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.



Das gilt auch, wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen verschwiegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger eine Chance hat, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.

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Datum: 06.03.2015 - 12:25 Uhr
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