Hanse Capital: Tanker MT HC Dalia offenbar verkauft

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Hanse Capital: Tanker MT HC Dalia offenbar verkauft



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Hanse-Capital-Gruppe.html Hanse Capital hat den Doppelhüllen-Produkten- und Chemikalientanker MT HC Dalia offenbar verkauft. Anleger konnten sich seit 2004 an dem Schiffsfonds beteiligen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon seit längerer Zeit gab es zwischen Geschäftsführung, Reeder und Beirat Meinungsverschiedenheiten über das Management des Doppelhüllentankers MT HC Dalida. Nun hat Hanse Capital, das den Schiffsfonds im Jahr 2004 aufgelegt hatte, offenbar Fakten geschaffen und das Schiff verkauft. Das meldet u.a. "Fonds professionell" online.

Anleger, die mit dieser Entwicklung unzufrieden sind und eventuell finanzielle Verluste befürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Anspruchsgrundlage hierfür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als eine sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt, die sich auch zum Aufbau einer Altersvorsorge eigne. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel aber unternehmerische Beteiligungen, die neben den Aussichten auf Renditen auch Risiken bergen. Zu diesen Risiken gehört insbesondere der Totalverlust des investierten Geldes. Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Darüber hinaus stellte das Landgericht München in einem aktuellen, allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil fest, dass die Anleger auch über das so genannte Innenhaftungsrisiko gemäß dem GmbH-Gesetz aufgeklärt werden müssen. Dieses Innenhaftungsrisiko war in der Regel nicht Gegenstand der Beratungsgespräche und fand auch in den meisten Verkaufsprospekten keine Erwähnung.



Die vermittelnden Banken können sich zudem schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie ihre Rückvergütungen verschwiegen haben. Diese sog. Kick-Backs müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Banken erkennen kann. Dieses kann im Widerspruch zu seinen Anlagezielen stehen, so dass er sich bei Kenntnis der Kick-Backs möglicherweise gegen eine Beteiligung entschieden hätte.

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Datum: 09.03.2015 - 10:25 Uhr
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