HPI Consult: MS Larissa im vorläufigen Insolvenzverfahren
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HPI Consult: MS Larissa im vorläufigen Insolvenzverfahren

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Die Reihe der Insolvenzen bei Schiffsfonds setzt sich fort. Das Amtsgericht Niebüll hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Larissa eröffnet (Az.: 5 IN / 16/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: HPI Consult hatte den Schiffsfonds MS Larissa im Jahr 2004 emittiert. Am 11. März 2015 hat das Amtsgericht Niebüll das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Containerschiffs, die MS "Larissa" Gebr. Ahrens GmbH & Co. KG, eröffnet. Anleger müssen nun den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.
Die Reihe der Insolvenzen bei Schiffsfonds ist in den vergangenen Monaten und Jahren ständig gewachsen. Ein Hauptgrund für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei vielen Fondsgesellschaften sind die sinkenden Charterraten in Folge von aufgebauten Überkapazitäten. Anleger bekamen diese Entwicklung häufig zu spüren, da die prognostizierten Renditen nicht erreicht wurden und sie viel Geld verloren haben. Bei einer Insolvenz droht ihnen regelmäßig der Totalverlust des eingesetzten Geldes.
Dennoch wurden Schiffsfonds in der Anlageberatung erfahrungsgemäß häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen dargestellt, die sich auch zum Aufbau einer Altersvorsorge eignen. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen aber unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken. Über diese Risiken hätten sie im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Insbesondere über das Totalverlust-Risiko. Die Praxis zeigt aber, dass die Risiken im Beratungsgespräch oft verschwiegen wurden. Bei solch einer Falschberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach Auffassung des BGH können diese so genannten Kick-Backs ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein, so dass der Anleger sich bei Kenntnis der Kick-Backs möglicherweise gegen eine Beteiligung entschieden hätte. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, begründet das ebenfalls den Schadensersatzanspruch.
Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
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Datum: 13.03.2015 - 10:45 Uhr
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