Den Frühjahrsputz online buchen
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Doch was, wenn die Sauberkeit nicht hält, was das Internet verspricht?

(PresseBox) - Und jährlich grüßt der Frühjahrputz? Immer mehr Menschen setzen beim gründlichen Reinemachen der vier Wände auf professionelle Hilfe. Wer bei der Auswahl des Dienstleisters nicht auf Empfehlungen im Bekanntenkreis zurückgreifen kann, bucht seinen Reinigungsservice ganz einfach über das Internet. Doch was, wenn die auf der Website angepriesene Qualität nicht hält, was sie verspricht?
1. Ich habe über einen Internet-Dienstleister einen Reinigungsservice gebucht und bereits vorab per Vorkasse bezahlt. Ich bin mit der Reinigung nicht zufrieden. Kann ich mein Geld zurückbekommen?
Dr. Carsten Föhlisch: Bei Dienstverträgen (wozu auch ein Vertrag mit einem Reinigungsservice zählt) gilt grundsätzlich, dass der Reinigungsunternehmer mit seinen Diensten in Vorleistung gehen muss. Wird der Verbraucher verpflichtet, per Vorkasse zu zahlen, kann dies eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Ob der Verbraucher aber mit dem Ergebnis der Arbeit des Services zufrieden ist oder nicht, spielt grundsätzlich keine Rolle, denn ein Reinigungsservice schuldet nicht den Erfolg einer sauberen Wohnung, sondern eine diesem Zweck entsprechende Tätigkeit.
2. Ich habe online einen Reinigungsdienst für 3 Stunden bestellt. Nun dauerte die Reinigung länger als geplant ? ohne mein Einverständnis. Muss ich die Zeitüberschreitung trotzdem bezahlen?
Dr. Carsten Föhlisch: Ist vertraglich nur eine Reinigungsarbeit von drei Stunden geschuldet, ist der Vertrag durch das Reinigungsunternehmen nach dieser Zeit erfüllt. Ob die Wohnung dann allerdings sauber ist oder nicht, spielt keine Rolle, da das Reinigungsunternehmen keinen Erfolg (?saubere Wohnung?) schuldet, sondern lediglich die dafür erforderlichen Tätigkeiten. Sind die drei Stunden um, sollte man den Unternehmer darauf hinweisen und auch klar machen, dass weitere Zeit nicht bezahlt wird.
3. Die online gebuchte Reinigungskraft hat bei ihrem Einsatz Geschirr zerbrochen. Wer muss nun für den Schaden haften?
Dr. Carsten Föhlisch: Für Schäden haftet in diesem Fall der Unternehmer, den man mit der Arbeit beauftragt hat. Nur unter ganz speziellen Voraussetzungen haftet allerdings die Reinigungskraft, die das Geschirr auch tatsächlich zerbrochen hat. Dass die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, muss der Unternehmer aber nachweisen.
4. Ich musste den online gebuchten Reinigungsdienst kurzfristig stornieren. Jetzt verlangt der Dienstleister eine Stornierungsgebühr. Muss ich diese zahlen?
Dr. Carsten Föhlisch: Das kommt darauf an, ob dem Verbraucher hier ein Widerrufsrecht noch zustand oder nicht. Bei Dienstleistung besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Vertragsschluss. Dies kann jedoch vorzeitig erlöschen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Erfolgt der Widerruf also vor der vollständigen Vertragserfüllung, ist eine ?Stornierungsgebühr? nicht zulässig, allerdings muss der Verbraucher dann für bereits erbrachte Teil-Dienstleistungen Wertersatz leisten, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und wenn er korrekt über das Widerrufsrecht inkl. des Anspruches auf Wertersatz informiert wurde.
5. Ich habe online einen Reinigungsservice gebucht, inklusive Bügel-Service. Da mein eigenes Bügeleisen kurzfristig kaputt gegangen ist, wurde diese Leistung nicht erbracht. Muss ich den Service jetzt trotzdem bezahlen?
Dr. Carsten Föhlisch: Das kommt darauf an, was im Vertrag stand. Wurde vereinbart, dass das Bügeleisen vom Verbraucher gestellt wird, hat der Reinigungsservice die Nichterbringung der Leistung nicht zu vertreten, der Verbraucher muss also zahlen, obwohl er den Dienst gar nicht in Anspruch genommen hat.
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Datum: 26.03.2015 - 14:23 Uhr
Sprache: Deutsch
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