Neue Westfälische (Bielefeld): Kommentar
Sozialleistungen für EU-Ausländer
So viel Freizügigkeit muss sein
Knut Pries, Brüssel
ID: 1192024
Sozialstaat hinein? Erstere ist allen Bürgern der Europäischen Union
gleichermaßen gewährleistet, bulgarischen Roma, die ins Ruhrgebiet
wollen, ebenso wie deutschen Rentnern, die den Ruhestand am
Mittelmeer verbringen. Die Unterstützung, die ein Staat den Schwachen
und Bedürftigen gewährt, ist dagegen bekanntlich unterschiedlich. Der
Europäische Gerichtshof ist dabei, beides nach den Vorgaben des
Unionsbürgerrechts auszutarieren. Vorläufiges Bild: Die Staaten
dürfen ihre Sozialleistungen denen verweigern, die nur deswegen von
der Freizügigkeit Gebrauch machen. Das "nur deswegen" muss aber im
Einzelfall geprüft und nachgewiesen werden. Das EU-Gericht ist noch
keineswegs damit fertig, alle in Frage kommenden Kombinationen -
welche Leistungen für welche Anspruchssteller unter welchen
Umständen? - durchzumustern und zu sortieren. Auch ist die gestrige
Empfehlung des Generalanwalts Wathelet noch kein Urteil, weitere
Fälle sind anhängig, Doch die Linie ist erkennbar: Missbrauch ist
ebenso unstatthaft wie Pauschalausschluss. Auf Deutschland bezogen:
Die Bundesrepublik darf die Alimentierung von Sozialtouristen
verweigern. Aber wie sie das macht, verstößt gegen Europarecht.
Missbrauch, das hatte das EU-Gericht schon im November bestätigt,
liegt vor, wo ein EU-Ausländer in Deutschland gar nicht arbeiten
will, sondern nur kommt, um Hartz IV zu beziehen. Nach Ansicht von
Wathelet ist der Aufnahmestaat auch berechtigt, die Leistungen zu
versagen, wenn Jobsuche der alleinige Grund für den Zuzug war. Wer
aber in Deutschland schon gearbeitet habe, und sei es nur kurz oder
mit Unterbrechungen, der soll Gelegenheit haben, nachzuweisen, dass
er nicht nur so tut als ob, sondern dass er sich mit Aussicht auf
Erfolg um Integration in den Arbeitsmarkt bemüht. Das ist bei der
Klägerin im Ausgangsverfahren, einer Schwedin bosnischer Herkunft,
erkennbar der Fall. Doch das deutsche Recht hat eine zusätzliche
Hürde errichtet: Voraussetzung für Hartz IV sei eine ununterbrochene
Beschäftigung von mindestens einem Jahr. Es wäre verdienstvoll, wenn
das Gericht im Urteil seinem Gutachter folgte und diese Hürde
abräumte.
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Datum: 26.03.2015 - 20:30 Uhr
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