Vorsorge fürs Alter

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Urteil zu Riester
Verstößt die heutige Riester-Förderung gegen europäisches Recht? Nein, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. September 2009; aber: Sie reicht nicht weit genug.
Das ist ein Glücksfall für manch Riester-Willigen, der bisher nicht von der attraktiven Altersvorsorge [Glossar] profitieren konnte: Denn das Luxemburger Urteil bezieht nun auch diejenigen mit ein, die in Frankreich oder Österreich leben, jedoch in Deutschland arbeiten und hier in der ? inländischen ? gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Keine Änderungen für bestehende Verträge
Das heißt: Das Urteil lässt das System der Riester-Rente [Glossar] grundsätzlich unangetastet. Dieses beruht auf einer steuerlichen Förderung der Altersvorsorge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase. Lediglich der Kreis der bisher begünstigten Personengruppen wird um die Grenzgänger erweitert. Eine gute Nachricht also für die mittlerweile über 12,5 Mio. Personen, die einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben.
Was ist nun das Problem mit den "Grenzgängern"? Sie unterliegen nach einigen Doppelbesteuerungsabkommen [Glossar] einer ausschließlichen Steuerpflicht [Glossar] in dem Land, in dem sie wohnen. Da sie ebenso wie diejenigen, die in Deutschland leben, arbeiten und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und damit auch von der Rentenreform von 2001 betroffen sind, wäre es laut EuGH unfair, ihnen die Zulage vorzuenthalten.
Wohnen und Arbeiten innerhalb der EU

Ein weiterer vom EuGH kritisierter Punkt betrifft die Beschränkung der im Rahmen der Riester-Rente möglichen Immobilienförderung auf inländisches Wohneigentum. Hier sieht der EuGH die so genannte Arbeitnehmerfreizügigkeit gefährdet. Auch dieser Punkt betrifft die Grenzarbeitnehmer, d.h. Bürger die im benachbarten Ausland leben und im Inland arbeiten. Damit diese auch von der Zulagenförderung in vollem Umfang profitieren können, hat der EuGH entschieden, dass auch ihnen die Teilhabe an der Immobilienförderung möglich sein muss.


Der letzte vom EuGH kritisierte Punkt betrifft eine mögliche Rückforderung der bisher gewährten Förderung, wenn die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten endet. Auch diese Regelung verstößt nach Auffassung des EuGH gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Schließlich kann es ja sein, dass man nach Abschluss eines Riester-Vertrages ins Ausland zieht.
Wie geht es weiter?
Die Bundesregierung wird nun das Urteil auswerten und so bald wie möglich die erforderliche Gesetzesänderung vorschlagen.


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drucken  als PDF  Mitarbeiterbeteiligung: Faire Gegenleistung in Zeiten der Krise Wie sich die Finanzkrise seit dem 15. September 2008 entwickelt hat
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Datum: 17.09.2009 - 15:18 Uhr
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