Steuerhinterziehung: Auch Erben können betroffen sein - Selbstanzeige

Steuerhinterziehung: Auch Erben können betroffen sein - Selbstanzeige

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Steuerhinterziehung: Auch Erben können betroffen sein?Selbstanzeige



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Selbstanzeige-Erbe-Erbschaft.html Unversteuertes Schwarzgeld im Nachlass muss von den Erben unverzüglich gegenüber dem Finanzamt angegeben werden. Anderenfalls kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer erbt, muss in der Regel Erbschaftssteuer an das Finanzamt abführen. Sollte sich im Nachlass unversteuertes Schwarzgeld, z.B. auf Konten im Ausland befinden, müssen die Erben auch dieses unverzüglich dem Finanzamt melden. Zwar sind die Erben nicht für die Steuerhinterziehung des Erblassers verantwortlich. Sie machen sich aber dennoch straffbar, wenn sie gegenüber dem Finanzamt nicht die Karten auf den Tisch legen. Dann können auch sie wegen Steuerhinterziehung bestraft werden.

Erben sind daher gut beraten, den Nachlass gründlich zu prüfen wenn ihnen etwas verdächtig vorkommt. Besonders bei Auslandskonten des Erblassers kann sich ein genauer Blick lohnen. Die Erben müssen dann die Steuerschuld des Erblassers begleichen, falls dieser Steuern hinterzogen hat. Liegt die Erbschaft schon eine Zeit zurück und die Erben haben gegenüber dem Finanzamt die Steuerhinterziehung des Erblassers verschwiegen, haben auch sie die Möglichkeit mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Besonders bei Erbengemeinschaften sollte darüber Einigkeit herrschen. Denn stellt ein Erbe eine Selbstanzeige und die anderen nicht, ist diese Möglichkeit für sie verbaut. Dann ist die Tat entdeckt. Damit eine Selbstanzeige wirken kann, muss sie jedoch rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein. Dafür muss sie die steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten.

Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht vollständig ist und verpufft. Darum sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Risiko, dass sie dann fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie die hohen Anforderungen erfüllt.



Komplett straffrei bleibt die Steuerhinterziehung bei einer Selbstanzeige nur dann, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Summen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben.

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Datum: 14.04.2015 - 08:40 Uhr
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