Internetrecht / Datenschutzrecht: Webanalysetools : Rechtskonformer Einsatz von sogenannten Tracking Tools
Viele Webseiten nutzen zur Auswertung des Nutzerverhaltens sogenannte Web Analytic Tools (auch Tracking Tools) genannt. Solche Tools - die bekanntesten sind Google Analytics, Piwik und Adobe Omniture - werten üblicherweise aus, woher der Besucher einer Webseite kommt und in welchen Bereichen und wie lange er sich auf einer Webseite aufhält. So kann mithilfe solcher Programme z.B. festgestellt werden, ob bestimmte Werbemaßnahmen erfolgreich waren, wenn der Besucher eine Seite durch Anklicken eines Werbebanners auf einer anderen Seite erreicht hat. Die technischen Möglichkeiten solcher Analysetools reichen dabei aber (deutlich) weiter. Es können beispielsweise neben dem Surfverhalten auch die IP-Adresse des Besuchers (und damit auch das Land aus dem er sich einwählt), das verwendete Betriebssystem, der verwendete Browser oder die Bildschirmauflösung festgestellt werden.
In Deutschland ist das Erheben von personenbezogenen Daten – also solchen Daten, die einer natürlichen Person zugeordnet sind oder zugeordnet werden können – nur in den gesetzlichen Grenzen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zulässig. Da über die IP-Adresse eines Besuchers der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses ermittelt werden kann, werden diese Adressen (überwiegend) datenschutzrechtlich als personenbezogen eingestuft.
Dementsprechend sind beim Einsatz von Web Analyse Tools bestimmte Vorgaben zu beachten, um nicht Gefahr zu laufen, gegen die (mit Bußgeld bewehrten) Vorschriften des BDSG sowie gegen die datenschutzrelevanten Vorschriften des Telemediengesetzes zu verstoßen.
Nachfolgend soll am Beispiel von Adobe Omniture dargestellt werden, welche Maßnahmen auf jeden notwendig sind, um solch ein Tool rechtskonform einzusetzen.
Da ein Webseitenbetreiber die Daten seiner Besucher an einen Dritten (hier Adobe) weitergibt, bzw. dort verarbeiten lässt, muss er zunächst eine sogenannte Auftragsdatenvereinbarung mit Adobe schließen, in der insbesondere geregelt ist, welche Daten zu welche, Zweck erhoben und ausgewertet werden.
In einem zweiten Schritt muss auf technischer Ebene die erhobene IP-Adresse anonymisiert werden und die Gültigkeit der sog. Cookies (Textdateien, die auf dem Rechner des Besuchers abgelegt werden und anhand derer das Surfverhalten ausgewertet wird) auf maximal 24 Monate beschränkt werden.
Schließlich muss ein Webseitenbetreiber die Besucher auf den Einsatz dieses Tools aufmerksam machen. Dabei wird verlangt, dass im Rahmen einer Datenschutzerklärung die Wirkungsweise des Tools und die erhobenen Daten erläutert werden. Die Datenschutzerklärung muss dabei für die Webseitenbesucher leicht auffindbar sein. Auch muss der Webseitenbetreiber die Besucher auf die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erfassung ihrer Daten hinweisen.
Wird eine dieser Vorgaben nicht oder nicht vollständig umgesetzt, liegt ein Verstoß gegen das BDSG bzw. gegen das TMG vor, welcher im Einzelfall mit Bußgeldern von bis zu 50.000,00 € belegt werden kann. Zudem besteht bei einer mangelhaften Datenschutzerklärung die Gefahr abgemahnt zu werden.
Es ist weiterhin zu beachten, dass für jedes eingesetzte Tool andere Vorgaben gelten und insbesondre die Datenschutzerklärung diesbezüglich jeweils separat angepasst werden muss.
Fazit:
Web Analyse Tools sind für Webseitenbetreiber eine einfache und umfassende Möglichkeit, das Surfverhalten der Besucher zu verfolgen und stellen deshalb ein mächtiges Marketinginstrument dar. Die technische Einbindung (und auch die Auswertung der Daten) erfolgt oftmals durch eine Agentur, die für die Erstellung der Webseite beauftragt wurde. Der Betreiber einer Webseite haftet für datenschutzrechtliche Verstöße auf seinem Internetauftritt, weswegen vor dem Einsatz von Tracking Tools geprüft werden muss, welche Anpassungen insbesondere im Bereich der Datenschutzerklärung notwendig sind.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 20.04.2015 - 13:33 Uhr
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