BGH zur Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

BGH zur Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

ID: 1202353

BGH zur Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzverfahren



GRP Rainer LLPGRP Rainer LLP

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Geschaeftsfuehrerhaftung.html Bei einem Insolvenzantrag gegen eine GmbH hat der Geschäftsführer der Gesellschaft weitreichende Auskunftspflichten. Angaben zu seinem eigenen Vermögen muss er aber nicht machen (BGH IX ZB 62/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Beschluss vom 5. März 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer GmbH bezogen (IX ZB 62/14). Demnach hat der Geschäftsführer zwar weitreichende Auskunftspflichten, Angaben über sein eigenes Vermögen gehören aber nicht dazu, entschieden die Karlsruher Richter. Bei einem Insolvenzantrag gegen eine GmbH müsse der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichtete Ansprüche Auskunft erteilen. Allerdings muss er keine Angaben zu seinen eigenen Vermögensverhältnissen und zur Realisierbarkeit möglicher Ansprüche gegen ihn machen.

Die Auskunftspflicht umfasst hingegen mögliche Schadensersatzansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer oder sogar mögliche Straftaten des Geschäftsführers, die mit der Insolvenz in Zusammenhang stehen.

Hat ein Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, kann er gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) oder auch gegenüber Dritten (Außenhaftung) in der Haftung stehen. Dabei kann er nicht nur mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden, sondern in schweren Fällen kann auch eine Haftstrafe drohen. Was zu den Pflichten eines Geschäftsführers ist u.a. im GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt.

Grundsätzlich ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns walten zu lassen (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Darunter ist u.a. die Kontrolle über die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens zu verstehen. Auch wenn dies an Dritte delegiert ist, muss der Geschäftsführer den Überblick bewahren. Verletzt er diese Pflicht, kann er sich im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft haftbar machen. Zu einer Pflichtverletzung gehört das vorsätzliche oder fahrlässige Verschulden. Nicht gemeint ist damit, eine unternehmerische Entscheidung, die nicht zum gewünschten Erfolg führt.



Nach außen kann er haftbar gemacht werden, wenn er z.B. die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt hat oder eine rechtzeitige Insolvenzanmeldung versäumt hat.

Gegen Ansprüche aus Innenhaftung kann sich ein Geschäftsführer zum Teil absichern und die Haftung aus "einfacher Fahrlässigkeit" vertraglich ausschließen lassen. Bei der Vertragsgestaltung und Haftungsfragen können im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

http://www.grprainer.com/Geschaeftsfuehrerhaftung.htmlWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



PresseKontakt / Agentur:

GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
info(at)grprainer.com
+49 221 2722750
http://www.grprainer.com/



drucken  als PDF  an Freund senden  Europa Konsumbarometer 2015: Motorräder
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 22.04.2015 - 11:35 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1202353
Anzahl Zeichen: 2982

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 2722750

Kategorie:

Sonstiges



Diese Pressemitteilung wurde bisher 332 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"BGH zur Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzverfahren"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Euro Grundinvest: Anlegern drohen hohe Verluste ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html Nach der Gesellschafterversammlung dürfte klar sein, dass die Anleger der Euro Grundinvest Fonds wohl mit hohen Verlusten von bis zu 90 Prozent ihrer Einlage rechnen müssen. GRP ...

Canada Gold Trust: Situation der Anleger spitzt sich zu ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/canada-gold-trust-cgt.html Für die Anleger der Canada Gold Trust Fonds spitzt sich die Lage zu. Offenbar droht der kanadischen Henning Gold Mines die Insolvenz. Im Raum steht weite ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z