Hartz IV: Größere Wohnung bei regelmäßigem Kindsbesuch

Hartz IV: Größere Wohnung bei regelmäßigem Kindsbesuch

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(firmenpresse) - 20. Mai 2015. Wer im Bezug von Hartz IV regelmäßig das Umgangsrecht für seine Kinder wahrnimmt, hat einen Anspruch auf eine größere Wohnung. Ein derartiger Beschluss des Sozialgerichts (SG) Kiel sei zwar noch nicht höchstrichterlich, so der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD), im Hinblick auf die Bedeutung des Schutzes der Familie aber für Betroffene sehr bedeutend.

Ein Vater, der sich an 55 Tagen im Jahr um seine beiden Kinder kümmert, hatte sich deshalb eine 65 qm große Wohnung gemietet. Das Jobcenter gestand dem Vater, der Leistungen nach dem ALG II bezieht, aber nur die Übernahme der Kosten für einen Ein-Personen-Haushalt zu. In einem Eilverfahren sprach das Kieler Sozialgericht dem Mann dann die entsprechend höheren Zahlungen für seine neue Wohnung zu (Az.: S 38 AS 88/14 ER).

Dieser Beschluss sei sehr familienfreundlich, sagt Uwe Hoffmann, ehrenamtlicher Geschäftsführer des DSD (www.mehr-hartz4.net): "Wenn sich getrennt lebende Partner intensiv um ihre gemeinsamen Kinder kümmern, muss auch dafür gesorgt werden, dass sich die Kinder wohlfühlen, wenn sie bei dem Partner sind, der sein Umgangsrecht regelmäßig in Anspruch nimmt. Dazu gehört eine Wohnung, die entsprechend Platz aber auch Wärme bietet. Der Beschluss des SG Kiel ist äußerst kindgerecht." Ein ähnliches Urteil gab es schon einmal vor fünf Jahren in Dortmund. Auch dort wurde einem Vater eine größere Wohnung zugesprochen, der seine Tochter an jedem zweiten Wochenende und in der Hälfte der Schulferien betreute.

"Leider sprechen sich Gerichtsbeschlüsse und -urteile, die die Rechte der Leistungsempfänger bestärken, nicht in allen Jobcentern herum", sagt Hoffmann. Deshalb müssten Betroffene sich zur Durchsetzung derartiger Ansprüche fachkundige Unterstützung holen. "Wir haben die Erfahrung gemacht, dass berechtigte Leistungsansprüche, die vom Jobcenter zunächst verweigert werden, meist sehr schnell zugesprochen werden, wenn sich einer unserer Vertrauensanwälte um die Geschichte kümmert. Und das ohne jegliche Kosten für den Kläger", so der DSD-Geschäftsführer.

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Datum: 20.05.2015 - 09:00 Uhr
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