Besondere Ausgleichsregelung EEG zukünftig auch für Betriebe der Oberflächenveredelung

Besondere Ausgleichsregelung EEG zukünftig auch für Betriebe der Oberflächenveredelung

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(PresseBox) - Obwohl das Zweite Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Aufnahme der Branche 25.61 (Oberflächenveredelung, Wärmebehandlung) in die Liste 2 des EEG noch nicht endgültig in Kraft getreten ist, ist für die Branchen-Unternehmen Eile geboten und vorausschauende Vorbereitung anzuraten
Nachdem der Deutsche Bundestag am 21. Mai das Zweite Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen und die EU-Kommission am 27. Mai seine Zustimmung erteilt hat, ist der Weg für die Aufnahme der Branche 25.61 (Oberflächenveredelung, Wärmebehandlung) in die Liste 2 des EEG frei. Der Bundesrat hat am 12.06.2015 zwar noch die Gelegenheit, sich zu dem Gesetzentwurf zu äußern und den Vermittlungsausschuss anzurufen. Eine solche Anrufung ist jedoch sehr unwahrscheinlich.
Sobald das Gesetz endgültig in Kraft getreten ist, können auch Betriebe der Oberflächenveredelung ordentliche Anträge nach § 64 EEG auf eine Begrenzung der EEG-Umlage stellen; derzeit ist es diesen Betrieben nur möglich, die Härtefallregelung nach § 103 Abs. 4 EEG zu nutzen und dies auch nur, sofern der Antragssteller über einen Begrenzungsbescheid für das Kalenderjahr 2014 verfügt.
Zu beachten gilt jedoch, dass ein Antrag nach § 64 EEG für Liste 2-Unternehmen eine Stromkostenintensität von mindestens 20% vorsieht. Falls dieses Kriterium nicht erfüllt werden kann, sollte weiterhin die Härtefallregelung nach § 103 Abs. 4 EEG genutzt werden - hier ist aber das Vorliegen des Begrenzungsbescheids 2014 unverzichtbar. Erstmals gestellte Anträge sind daher solchen Unternehmen vorbehalten, welche die höhere Stromkostenintensität von mindestens 20% nachweisen können. Auch sind erstmals gestellte Anträge für sogenannte selbstständige Unternehmensteile für Liste 2-Unternehmen nicht vorgesehen.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung wird in der zweiten Junihälfte des laufenden Jahres gerechnet. Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung wird ein Monat Zeit sein, Anträge auf Begrenzung in den Kalenderjahren 2015 und 2016 zu stellen.


In jedem Fall ist es anzuraten, die für bis zu drei erforderlichen Anträge sämtliche Antragsunterlagen rechtzeitig vollständig vorzubereiten, um dann in Abhängigkeit des Zeitpunkt des Inkrafttreten der Gesetzesänderung zutreffend und zeitnah reagieren zu können. Nach mündlicher Auskunft des zuständigen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird empfohlen, den Antrag auf Begrenzung in 2016 nach Möglichkeit erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, jedoch auf jeden Fall noch vor dem 30.06.2015 zu stellen. Jedoch wird auch das Stellen mehrerer Anträge ermöglicht sein, um die formelle Erfüllung sämtlicher Antragsfristen sicherstellen zu können.
Für Rückfragen zu diesem Sachverhalt sollten Sie Ihre Energieberater oder unsere Experten rund das Thema Energie, z.B. die KB Ingenieurberatung GmbH, klaus.burkert@kb-ingenieurberatung.de, www.kb-ingenieurberatung.de oder die ECG Energie Consulting, info@ecg-kehl.de, www.energie-consulting.com schnellstens kontaktieren.

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Datum: 01.06.2015 - 08:40 Uhr
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