Neue Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015 zu den Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge der Sparkassen aus den Jahren 2011 und 2012
ID: 1220416
Abgesehen davon, dass das Ankreuzmodell bereits unlauter ist, wurden die alternativen Widerrufsbelehrungen überhaupt nicht angekreuzt, was nach der hier vertretenen Auffassung ebenfalls eine unzulässige Handlung darstellt.
Damit liegt nun auch hinsichtlich der sogenannten Check-Box-Belehrung (also des Ankreuzmodells) eine obergerichtliche Entscheidung zu Gunsten der Verbraucher vor.
Im Ergebnis besteht damit auch die Möglichkeit aus Krediten, die nach dem Jahr 2010 abgeschlossen wurden und noch eine Laufzeit von 5 und mehr Jahren auszusteigen und sich die derzeit historisch günstigen Zinsen durch eine Anschlussfinanzierung zu sichern. Der Widerruf führt damit bei einem unveränderten Kapitaldienst zu einer zeitlich deutlich früheren Entschuldung des Darlehensnehmers.
In dieser Entscheidung hat der Bankensenat des OLG München im Übrigen auch den Anspruch auf Erstattung einer bereits bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung aus einem vollständig abgewickelten Darlehensverhältnis zu Gunsten der Verbraucher bestätigt.
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Datum: 03.06.2015 - 15:03 Uhr
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Rechtsanwalt Christoph Ruther (Nachricht senden)
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