Erbschaft: Geltendmachung des Pflichtteils

Erbschaft: Geltendmachung des Pflichtteils

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Erbschaft: Geltendmachung des Pflichtteils



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Erbrecht.html Nahe Angehörige, die im Testament oder Erbvertrag des Erblassers nicht bedacht werden, haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In Deutschland gilt die gesetzliche Erbfolge. Mit einer letztwilligen Verfügung, einem Testament oder Erbvertrag, hat der Erblasser die Möglichkeit, diese Erbfolge zu ändern und den Nachlass zu regeln.

Allerdings hat der Gesetzgeber Grenzen gesetzt. Nahe Angehörige, z.B. Kinder oder Enkel, sind erbberechtigt. Werden sie im Testament nicht bedacht, haben sie immer noch den Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Beispiel: Ein Vater hat zwei Kinder. Andere Erbberechtigte gibt es nicht. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt jedes Kind die Hälfte. Im Testament hat der Vater ein Kind zum Alleinerben eingesetzt. Dennoch geht das zweite Kind nicht leer aus. Es kann seinen Pflichtteil geltend machen. Dann würde es 25 Prozent des Nachlasses erben. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn testamentarisch verfügt ist, dass ein Kind zehn Prozent erben soll. Die Differenz, den Restpflichtteil, könnte gegenüber dem anderen Erben geltend gemacht werden.

Unter den Pflichtteilsberechtigten gibt es eine Rangfolge. Nähere Verwandte haben Vorrang. Hat der Erblasser Kinder, haben beispielsweise die Enkel oder Eltern keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Die Höhe des Pflichtteils hängt von der Höhe des gesetzlichen Erbteils und natürlich vom Wert des Nachlasses ab. Bei der Bewertung des Nachlasses spielt nicht nur das Barvermögen, sondern auch Immobilien oder Schmuck eine Rolle. Ebenso müssen Verbindlichkeiten des Erblassers berücksichtigt werden.

Pflichtteilsberechtigte können nicht vollständig enterbt werden. Es sei denn es liegen schwerwiegende Verfehlungen vor. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Pflichtteilsberechtigten dem Erblasser nach dem Leben getrachtet oder andere Verbrechen gegen ihn geplant haben.



Um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, sollten die letztwilligen Verfügungen gut überlegt sein und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können dafür sorgen, dass der Nachlass entsprechend geregelt wird.

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Datum: 05.06.2015 - 11:30 Uhr
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