Schon bei kleinen Versäumnissen droht in Österreich eine Strafe wegen Fahrerflucht
Grundsätzlich müssen alle Personen, die an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt sind, sofort anhalten und dafür sorgen, dass Schäden für Personen oder Sachen vermieden werden. Außerdem müssen sie daran mitwirken, dass die Polizei den Unfall aufnehmen und dokumentieren kann. Wobei diese Verpflichtung nicht nur Auto-, Motorrad- und Mopedfahrer trifft, sondern auch Radfahrer und Fußgänger.
Tramposch warnt vor Fehleinschätzungen: „In Österreich zählt jeder zu den beteiligten Personen, der eine Ursache für den Unfall gesetzt hat. Dafür reicht es dann auch schon aus, wenn man sich so verhalten hat, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer ausweichen musste und dabei verunglückte.“ Es kommt auch nicht auf die Schwere der Verletzungen an. „Bereits bei Prellungen oder kleinen Hautabschürfungen muss die Polizei gerufen werden“, erläutert Tramposch, dessen Kanzlei sich unter anderem mit dem Verkehrs- und dem Verkehrshaftungsrecht beschäftigt, „schon die Vermutung, jemand könnte verletzt sein, reicht aus, um tätig werden zu müssen.“
Wer eine Verletzung verursacht hat, sich dann aber vom Unfallort entfernt und das Opfer im Stich lässt, dem droht eine Verurteilung wegen Fahrerflucht. Ohne Rücksicht auf die Unfallfolgen beträgt die Strafdrohung in Österreich dafür bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
Lediglich bei reinen Sachschäden kann der Anruf bei der Polizei unterbleiben. Voraussetzung ist allerdings, dass die beteiligten Personen ihre Namen und Anschriften nachweisen können und diese auch austauschen.
Hier ist dann auch gleich ein Abwägen geboten. Denn wer auf Nummer sicher gehen will und die Polizei ruft, obwohl ein Austausch der Daten auch ohne sie möglich gewesen wäre, lernt eine österreichische Spezialität kennen: die sogenannte Blaulichtsteuer. „Das ist im Prinzip nur eine Unfallmeldegebühr für einfache Fälle, bei denen die Polizei nicht hätte ausrücken müssen“, erklärt Tramposch, dessen Kanzlei zur internationalen Beratungsallianz GGI gehört. „Diese Blaulichtsteuer fällt auch immer dann an, wenn ein Unfallbeteiligter die Ausfertigung eines Polizeiprotokolls verlangt.“ Kostenpunkt: 36 Euro, zahlbar in bar oder mit Kreditkarte. Wer diesen Betrag nicht sofort begleichen kann, bekommt einen Gebührenbescheid.
In folgenden Fällen muss keine Blaulichtsteuer gezahlt werden:
- wenn ein Zeuge die Polizei ruft
- wenn es sich um einen Personenschaden handelt
- bei Wildunfällen
- wenn ein Unfallgegner Unfallflucht begeht und daher kein Datenaustausch stattfinden kann
Wer das Gefühl hat, die Blaulichtsteuer zu Unrecht gezahlt zu haben, kann versuchen, diese bei der Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise bei der Bundespolizeidirektion zurückzufordern.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Das GGI-Mitglied Tramposch & Partner mit Standorten in Innsbruck, Wien und Eisenstadt ist auf Schadensersatzfragen und die damit verbundenen Regresse spezialisiert. Schwerpunkte sind Sport- und Freizeitunfälle, insbesondere bei allen Wintersportarten, sowie Verkehrsunfälle.
Dr. Hubert Tramposch
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Datum: 09.06.2015 - 16:19 Uhr
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