Erbschaftssteuer bei vererbten Immobilien

Erbschaftssteuer bei vererbten Immobilien

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Erbschaftssteuer bei vererbten Immobilien



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Erbschaftssteuer.html Für geerbte Immobilien fällt Erbschaftssteuer an. Das kann ein Problem sein, wenn die Erben nicht über ausreichend liquide Mittel verfügen. Steuerliche Optimierungsmaßnahmen können genutzt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auf Deutschland kommt in den nächsten Jahren eine Erbschaftswelle zu. In vielen Fällen werden auch Immobilien vererbt. Da es sich dabei um kein "flüssiges Vermögen" handelt, kann die fällige Erbschaftssteuer für die Erben zum Problem werden. Allerdings kann es für die Erben der Immobilien Steuererleichterungen geben. Es ist auch zwischen selbst genutztem und vermietetem Wohnraum zu unterscheiden.

Wird die Immobilie von den Erben selbst genutzt, fällt unter Umständen keine Erbschaftssteuer an. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle bewusst hohe Freibeträge gesetzt. Für Ehepartner liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro. Voraussetzung für diese steuerliche Erleichterung ist allerdings, dass die Immobilie von den Erben weiter mindestens zehn selbst bewohnt wird oder die Nutzung durch den Erben aus zwingenden Gründen nicht möglich ist. So ein Grund kann z.B. der Umzug in ein Pflegeheim sein. Erben allerdings entferntere Verwandte die Immobilie, fällt zumeist auch Erbschaftssteuer an. Hier liegen die Freibeträge in der Regel nur bei 20.000 Euro.

Wird die Immobilie vom Erben nicht selbst genutzt, fällt Erbschaftssteuer an. Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien werden nur 90 Prozent des Verkehrswerts für die Berechnung der Erbschaftssteuer angesetzt. Dennoch kann die Erbschaftssteuer für die Erben in diesen Fällen zur Belastung werden. Darum ist es möglich, die Stundung der Erbschaftssteuer für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren zu beantragen.



Um den Nachlass steuerlich zu optimieren, sollten frühzeitig entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Möglicherweise führen im Testament verfügte Maßnahmen zu einer unnötig hohen steuerlichen Belastung. Dann sollten die Testamente in dieser Hinsicht aktualisiert werden. Auch eine Schenkung zu Lebzeiten kann u.U. Steuervorteile bringen. Im Steuerrecht und Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in diesen Fragen beraten.

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Datum: 10.06.2015 - 09:45 Uhr
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