BU bei Extremsportlern: Worauf ist zu achten?

BU bei Extremsportlern: Worauf ist zu achten?

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Wer sich mit regelmäßigem Sport fit hält, tut nicht nur etwas für die Gesundheit. Man entspannt sich, das Stressniveau reduziert sich, und letztlich soll sportliche Betätigung sogar als Vorsorge vor einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geeignet sein. Doch wie sieht es mit Extremsportlern aus, die beim Boxen, Fallschirmspringen oder anderen sportlichen Betätigungen Entspannung finden?



(firmenpresse) - Wer sich mit regelmäßigem Sport fit hält, tut nicht nur etwas für die Gesundheit. Man entspannt sich, das Stressniveau reduziert sich, und letztlich soll sportliche Betätigung sogar als Vorsorge vor einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geeignet sein. Doch wie sieht es mit Extremsportlern aus, die beim Boxen, Fallschirmspringen oder anderen sportlichen Betätigungen Entspannung finden? Worauf ist beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu achten, wenn man einem gefährlichen Sport als Hobby nachgeht?

Sport als Ursache der Berufsunfähigkeit
Wer beim Fallschirmspringen, beim Skirennen fahren oder beim Boxen an seine körperlichen Grenzen geht, muss auch mit Verletzungen rechnen. Sind sie so schwer, dass man seinem bisherigen ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann, droht eine Berufsunfähigkeit. Denn ein Dachdecker kann sich nicht mehr auf dem Dach bewegen, wenn er nach einem Sturz beim Skifahren im Rollstuhl sitzt. Ein Handwerker muss sein Gewerbe aufgeben, wenn er nach einem Sturz beim Fallschirmspringen beide Beine verliert. Solche Unfälle mögen unter den Ursachen für eine Berufsunfähigkeit nach den neuesten Angaben der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Versicherungswirtschaft eine untergeordnete Rolle spielen, doch als Extremsportler muss man unbedingt für die richtige Absicherung sorgen, um sich im Versicherungsfall nicht selbst durch unerwartete Leistungsausschlüsse zu gefährden.

Hobbys sind bei der Risikoprüfung anzugeben
Vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung führt der Versicherer eine Risikoprüfung durch. Der Versicherte muss dazu mehrere Gesundheitsfragen beantworten, dazu gehören auch Fragen nach gefährlichen Hobbys oder Freizeitbeschäftigungen. Anhand dieser Fragen bemisst der Versicherer sein Risiko, dass der Versicherungsfall irgendwann eintritt und dass eine BU-Rente zu zahlen ist. Alle Hobbys und Sportarten, die ein gewisses Verletzungspotenzial bergen, sind bei der Risikoprüfung anzugeben. Für den Versicherten könnte daraus ein Risikozuschlag resultieren.



Risikozuschlag bei gefährlichen Sportarten
Als Extremsportler muss man damit rechnen, einen Risikozuschlag auf seinen Versicherungsbeitrag zu bezahlen. Der Versicherer wird diesen Risikozuschlag in Abhängigkeit von der ausgeübten Sportart festlegen. Typische Sportarten, die zu einem Risikozuschlag auf die Versicherungsprämie führen können, sind Kajakfahren, Kunstturnen oder Fallschirmspringen. Dabei ist die Höhe des Zuschlags abhängig von dem Versicherer und von der gewählten Sportart. Beim Boxen oder Rennrodeln muss man sofort mit einer Ablehnung des Antrags rechnen, weil das Risiko für die meisten Versicherer offenbar zu groß erscheint. Wer aktiv einen Extremsport betreibt, sollte also am besten noch vor der Beantragung des Versicherungsschutzes bei seinem gewünschten Versicherer anfragen, ob dieser einen Risikozuschlag oder sogar eine Antragsablehnung vorsieht.

Falschangaben sind nie empfehlenswert
Wer nun aber glaubt, einen ausgeübten Extremsport oder ein anderes gefährliches Hobby nicht im Antrag zum Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung angeben zu müssen, sollte an die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherten rechnen. Er ist beim Ausfüllen des Antrags und bei der Gesundheitsprüfung nämlich verpflichtet, alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sonst könnte der Versicherer im Versicherungsfall auf einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bestehen und die Zahlung der BU-Rente ablehnen.
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Bereitgestellt von Benutzer: Ricarda
Datum: 12.06.2015 - 11:56 Uhr
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Kategorie:

Versicherungen


Meldungsart: Finanzinformation
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Freigabedatum: 12.06.2015

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