Prozesskostenhilfe bei der Kündigungsschutzklage
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Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Die Klage können Arbeitnehmer auch selbst einreichen, wenn sie sich aus finanziellen Gründen einen Anwalt nicht leiten können. Das birgt aber das nicht unerhebliche Risiko, dass Fehler passieren (z.B. bei der Bezeichnung des Arbeitgebers), für die dann niemand haftet. Außerdem steht man spätestens im folgenden Gütetermin ohne Anwalt etwas verloren vor dem Richter.
Die bessere Alternative ist in solchen Fällen regelmäßig, einen Anwalt zu beauftragen, der dann für einen Prozesskostenhilfe beantragt. Allerdings können auch hier durchaus Fehler passieren. Oftmals liegen bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe noch nicht alle Unterlagen des Arbeitnehmers vor (etwa zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen). Der Anwalt beantragt dann erstmal die Prozesskostenhilfe und kündigt an, die Unterlagen dann auch nachzureichen. Das muss dann aber auch unbedingt geschehen. Meistens wird man spätestens im Termin vom Richter erinnert und kann dann nachreichen. Aber auch der Richter kann das vergessen. Was dann? Dazu hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aktuell entschieden: Pech gehabt.
Wenn ein Antragsteller mitteilt, dass er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen wird, muss das Gericht daran nicht besonders erinnern (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2015 - 10 Ta 765/15 -, juris).
Wenn der Antrag oder die Begründung in der ersten Instanz vergessen werden, kann man das später nicht mehr nachholen. Auch dazu das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Am besten den Prozesskostenhilfeantrag immer sofort stellen lassen und dann die Unterlagen so schnell wie möglich nachreichen.
15.6.2015
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Datum: 18.06.2015 - 12:35 Uhr
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