Hans-Jörg Kraemer im Ruhestand
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Hans-Jörg Kraemer im Ruhestand
Herr Kraemer wurde am 21. September 1944 in Ulm/Donau geboren und ist verheiratet.
Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung war Herr Kraemer zunächst wissenschaftlicher Assistent an der Universität Tübingen. 1980 trat er in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg ein. Als Richter auf Probe war er bei dem Landgericht Stuttgart tätig. 1981 wurde er zum Richter am Landgericht Stuttgart ernannt. In den Jahren 1985 bis 1988 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet. Im Anschluss daran war er an das Oberlandesgericht Stuttgart abgeordnet; 1989 folgte die Beförderung zum Richter am Oberlandesgericht Stuttgart.
Herr Kraemer wurde 1997 zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er wurde dem II. Zivilsenat zugeteilt. Diesem Senat gehört er bis heute ? zuletzt als dessen stellvertretender Vorsitzender ? an. Ferner ist er für den II. Zivilsenat als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.
Als Richter am Bundesgerichtshof war Herr Kraemer ganz überwiegend mit dem Gesellschaftsrecht, das den Zuständigkeitsschwerpunkt des II. Zivilsenats bildet, befasst. Im Laufe seines bundesrichterlichen Wirkens durchdrang er dieses Rechtsgebiet in seiner ganzen Breite und gestaltete dessen Fortentwicklung in den letzten zehn Jahren entscheidend mit. Hierfür legt die ungewöhnlich hohe Zahl von Urteilen und Beschlüssen, die aus der Feder von Herrn Kraemer stammen und in die so genannte amtliche Sammlung aufgenommen wurden, beredtes Zeugnis ab.
Die Entscheidungen betreffen zum Beispiel bedeutsame Fälle aus dem Recht der Personengesellschaft (BGHZ 170, 283 OTTO; BGHZ 179, 13 ? Schutzgemein-schaftsvertrag II), aus dem Übergangsrecht der neuen Länder (BGHZ 142, 1 und 149, 276) sowie prozessrechtliche Fragestellungen (BGHZ 161, 343).
Auch auf dem Gebiet des Rechts der Kapitalgesellschaft, dem sich Herr Kraemer in besonderem Maße widmete, setzte die von ihm als Berichterstatter maßgeblich mitgeprägte Senatsrechtsprechung zukunftsweisende Leitlinien.
Das gilt zunächst für die Entwicklung des GmbH-Rechts. Zu nennen sind an dieser Stelle zahlreiche Erkenntnisse, die den Kapitalschutz in der GmbH betreffen (beginnend mit BGHZ 140, 258 ? Übernahme einer Stammeinlage bei gescheiterter Kapitalerhöhung; 165, 113 ? Einlagerückzahlung als "Darlehen"; zuletzt 174, 370 - Kapitalaufbringung bei der GmbH Co. KG - und Urteil vom 16. Februar 2009 ? II ZR 120/07 QIVIVE, vorgesehen für BGHZ - Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters). Die Grundsätze der Organhaftung wurden insbesondere in den von Herrn Kraemer entworfenen Entscheidungen BGHZ 138, 211 (Quotenschaden bei Konkursverschleppung); 142, 92 (Haftung für Vermögensverschiebungen zulasten einer GmbH); 152, 280 (Darlegungs- und Beweislast); 165, 85 (Durchgriffshaftung von GmbH-Gesellschaftern) neueren Entwicklungen angepasst und weiter verfeinert.
Aber auch zum Aktienrecht hat Herr Kraemer - vor allem in den letzten drei Jahren - zahlreiche grundlegende Entscheidungen des Senats als Berichterstatter vorbereitet. Nur beispielhaft sind hier die folgenden, teilweise auch von der breiteren Öffentlichkeit viel beachteten Urteile anzuführen: BGHZ 156, 38 (Blockabstimmung in der Hauptversammlung); 158,122 (Aktienoptionen für Aufsichtsratsmitglieder); 168, 188 (Beratungsvertrag mit Aufsichtsratsmitglied); 173, 145 (verdeckte Sacheinlage LURGI I); 175, 265 ("übertragende Sanierung"); 176, 43 (Konkurs des Abfindungsschuldners EKU); 179, 71 (Aufsichtsratshaftung im faktischen Konzern MPS) sowie Urteil vom 16. Februar 2009 ? II ZR 185/07 - KIRCH/Dt. Bank; vom 16. März 2009 ? II ZR 302/06 ? "Wertpapierdarlehen"; vom 18. Mai 2009 ? II ZR 262/07 ? "Mindestausgabebetrag"; jeweils vorgesehen für BGHZ.
Anknüpfend an seine frühere Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter des VIII. Zivilsenats blieb Herr Kraemer ? Ausdruck seiner vielseitigen juristischen Bildung - auch dem Mietrecht verbunden. Ihm wandte er sich insbesondere durch wissenschaftliche Beiträge zu, die wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückstrahlten. Herr Kraemer ist auch Vorstandsmitglied des Deutschen Mietgerichtstages e.V.
Herr Kraemer gehört zu dem Kreis verdienter, durch Persönlichkeit, Kompetenz und Leistung besonders profilierter Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Er genießt insbesondere wegen seiner - ungeachtet schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen - unermüdlich zupackenden, sehr verantwortungsbewussten und gewissenhaften Art besondere Wertschätzung.
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Datum: 01.10.2009 - 02:18 Uhr
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