Ship Invest MS Kollmar: Gründungsgesellschafter wegen Prospektfehler zu Schadenersatz verurteilt
27.07.2015 - Rund 20 Mio. € hat die Ship Invest Emissionshaus AG in den Jahren 2006 und 2007 von Privatanlegern für ihr Fondsangebot MS Kollmar eingeworben. Bei dem Fondsschiff handelt es sich um ein im Jahr 1993 gebautes Vollcontainerschiff mit einer Ladekapazität von 1.661 TEU. Die Fondsgesellschaft Zweite RHW Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG hatte die damals bereits 13 Jahre alte MS Kollmar im Jahr 2006 von einem Unternehmen des Reeders John-Peter Wulff erworben, der zugleich Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft und Mitaktionär des Emissionshauses Ship Invest war.
26.000 € Schadenersatz für Anleger
In einem von Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte für einen Anleger der MS "Kollmar" gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds um Reeder John-Peter Wulff vor dem Landgericht Hamburg geführten Rechtsstreit wurden die Gründungsgesellschafter nunmehr zu Schadenersatz verurteilt (Urteil vom 16.07.2015 - nicht rechtskräftig). Danach müssen sie dem Anleger sowohl den Zeichnungsbetrag von 20.000 €, als auch den im Rahmen eines Sanierungskonzepts geleisteten weiteren Beitrag erstatten.
Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass der Prospekt des Fonds fehlerhaft ist, wie über wesentliche Aspekte des Schiffspools, in dem die MS "Kollmar" fahren sollte, nicht informiert wird. Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Signalwirkung, weil sich jeder Zeichner des Fonds auf diesen Prospektfehler stützen und Schadenersatz verlangen kann.
Unzureichende Prospektangaben zur Beurteilung des Poolrisikos
Wie das Gericht ausführt, ist der Einnahmen- und Kostenpool für die Wirtschaftlichkeit der Anlage von ganz erheblicher Bedeutung, weil er wesentliche Auswirkungen auf die zu erwartenden Nettoeinnahmen des Containerschiffs hat. Zweck einer solchen Vereinbarung ist, die beteiligten Schiffe gegen Marktschwankungen abzusichern. Das Risiko der Unterbeschäftigung oder der Beschäftigung zu niedrigen Charterraten eines Schiffes wird durch die Teilhabe an den günstigeren Bedingungen, zu denen andere Poolschiffe beschäftigt sind, abgefedert.
Infolgedessen ist die Struktur und Funktionsfähigkeit des Pools von essentieller Bedeutung für die Einnahmen des Fonds und damit für einen wesentlichen Faktor der Wirtschaftlichkeitsprognose der Anlage. Dieser Bedeutung des Pools werden die Angaben im Prospekt nicht gerecht. Nach zutreffender Auffassung des Gerichts wird dem beitretenden Anleger hinsichtlich des Pools buchstäblich "die Katze im Sack verkauft", denn der Prospekt versorgt ihn nicht mit sämtlichen Informationen, derer es bedürfte, um die Risiken, die sich aus dem Pool ergeben, beurteilen zu können. Mit den weiteren im Rechtsstreit durch uns angesprochenen Prospektfehlern musste sich das Urteil nicht mehr befassen, da ein Prospektfehler ausreicht, um den Schadenersatzanspruch zu begründen.
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Ihr Ansprechpartner Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht (info@nittel.co)
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Datum: 28.07.2015 - 18:46 Uhr
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