Gesetzlicher Mindestlohn für Friseure ab 1. August

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Gesetzlicher Mindestlohn für Friseure ab 1. August



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html Ab dem 1. August gilt auch im Friseurhandwerk der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 pro Stunde. Dann endet eine Übergangsregelung, die es bisher in dieser Branche gab.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit dem 1. Januar 2015 gilt der flächendeckende Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Ausnahmen gibt es auch beim Mindestlohn. So galt für das Friseurhandwerk eine Übergangsregelung, die jetzt endet. Ab dem 1. August haben damit auch Friseure bundesweit einen Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Ausgenommen davon sind Auszubildende und Praktikanten, die bis zu drei Monaten beschäftigt werden.

Die Einhaltung des Mindestlohns wird vom Zoll überprüft. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums seien im ersten Halbjahr 2015 knapp 25.000 Arbeitgeber nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz geprüft worden. Dabei habe der Zoll in 146 Fällen Ermittlungen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen den Mindestlohn eingeleitet, berichtet u.a. das Handelsblatt.

Seit knapp sieben Monaten gilt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland. Das Mindestlohngesetz umfasst alle Arbeitnehmer unabhängig davon ob sie Teilzeit arbeiten, einem Mini-Job oder einem Vollzeit-Job nachgehen. Der Mindestlohn gilt nicht für Selbstständige, Auszubildende und Ehrenamtliche, da sie nicht zu den Arbeitnehmern gezählt werden. Ausgenommen vom Mindestlohn sind auch unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Ausnahmeregelungen gibt es auch für Langzeitarbeitslose und Praktikanten.

Vom Arbeitgeber wird seit dem 1. Januar 2015 aber nicht nur die Zahlung des Mindestlohns verlangt. Auch darüber hinaus muss er verschiedenen Pflichten nachkommen. So müssen u.a. die Arbeitszeiten bei geringfügig Beschäftigten ausführlich dokumentiert werden. Schwerwiegender ist, dass der Arbeitgeber auch für Zahlung des Mindestlohns bei seinen Subunternehmern haftbar gemacht werden kann. Als sog. Generalunternehmer haftet er bei möglichen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz.



Auch sieben Monate nach der Einführung des flächendeckenden Mindestlohns sind noch nicht alle Fragen geklärt. Bei Fragen zum Mindestlohn und anderen arbeitsrechtlichen Themen können sich Betroffene an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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