BGH erklärt pauschale Entgeltklausel für Buchungen bei Geschäftsgirokonten für unwirksam
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BGH erklärt pauschale Entgeltklausel für Buchungen bei Geschäftsgirokonten für unwirksam
GRP Rainer LLP(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Bankrecht.html Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine pauschale Entgeltklausel für Buchungen bei einem Geschäftsgirokonto mit Urteil vom 28. Juli 2015 für unwirksam erklärt (Az.: XI ZR 434/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen Preis "pro Buchungskosten" festlegt, mit Urteil vom 28. Juli 2015 für unwirksam erklärt.
Diese Klausel ist für den Kunden nachteilhaft, da die Gebühren auch bei Fehlbuchungen anfallen, die die Bank oder Sparkasse zu verantworten hat. Allerdings habe ein Kreditinstitut keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne entsprechende Autorisierung durchgeführt werde, so die Karlsruher Richter.
Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsmakler rund 77.000 Euro an Buchungsgeldern von einer Sparkasse zurückgefordert, die zwischen 2007 und 2011 berechnet wurden. Der Kläger verwaltet ca. 25.000 Versicherungsverträge und erhält dabei auch die Prämienzahlungen der Versicherten. Dabei kommt es häufig zu Rückbuchungen der Lastschriften. Die Sparkasse stellte ihm dafür ein Buchungskosten-Entgelt von 32 Cent "pro Buchungsposten" in Rechnung. Dies sah eine entsprechende Klausel in den AGB des Kreditinstituts vor.
Der BGH kippte diese Klausel und hob damit auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf. Schon Anfang des Jahres hatte der BGH eine ähnliche Klausel bei Privatgirokonten für unwirksam erklärt und entschieden, dass Banken und Sparkassen keine Gebühren für fehlerhaft ausgeführte Zahlungsaufträge verlangen dürfen (Az.: XI ZR 174/13). Diese Klausel sah ein pauschales Entgelt von 35 Cent pro Buchungsposten vor.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können zu Unrecht erhobene Buchungsgebühren bei Geschäfts- und Privatkunden von den Banken bzw. Sparkassen zurückgefordert werden. Auch andere Gebühren wurden bereits für unwirksam erklärt. Zur Durchsetzung der Forderungen können sich Betroffene an einen im Bankrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
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Datum: 30.07.2015 - 08:40 Uhr
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