Entschädigungszahlung bei Flugverspätung
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Flugpassagiere können in einigen Fällen bei Verspätung eines Fluges eine Entschädigungszahlung beanspruchen. Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch erst einmal, dass man ein gültiges Ticket besitzt und rechtzeitig am Flughafen erschienen ist. Wichtige Informationen findet man auf www.flugverspaetung-entschaedigung.net. In der Regel muss man spätestens 45 Minuten vor Abflug am Check-in-Schalter sein, je nach Fluggesellschaft kann diese Zeitvorgabe jedoch unterschiedlich sein. Um hernach einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Airline zu haben, muss die Verspätung in deren Verantwortung liegen, wie beispielsweise wenn technische Gründe bestanden. Hinzu kommt, dass eine Entschädigungszahlung nur in Fällen einer erheblichen Verzögerung des Abfluges in Frage kommt. Wer „nur“ eine Stunde Wartezeit am Flughafen hatte, wird keinen Erfolg bei der Geltendmachung haben. Die deutsche Rechtsprechung vertritt hierbei die Meinung, dass erst Verspätungen über drei Stunden einen Anspruch auf Entschädigung begründen.
Die Fluggastrechteverordnung der EU greift auch bei Fluggesellschaften mit Sitz außerhalb
Die Europäische Union hat eine Fluggastrechteverordnung erstellt, welche sämtliche Rechte von Passagieren eines Fluges festlegt. Hierzu gehören auch verschiedene Leistungen wie Entschädigungszahlung, Versorgungsansprüche in Form von Getränken und Snacks sowie eine eventuelle kostenlose Unterbringung in einem Hotel. Die EU-Verordnung 261/2004 greift bei allen Flugtransporten, welche in der Europäischen Union ihren Abflug haben. Dabei spielt der Sitz der betreffenden Fluggesellschaft keinerlei Rolle. Ebenso findet sie ihre Anwendung bei aus Drittstaaten kommenden, jedoch in der EU landenden Flügen. Grundvoraussetzung ist in diesem Falle jedoch, dass diese Airlines ihren Sitz in der Europäischen Union haben.
Bei außergewöhnlichen Umständen müssen Airlines nicht einstehen
In der Fluggastrechteverordnung der EU ist verankert, dass Fluggesellschaften zur Zahlung einer Entschädigung wegen Flugverspätung nur in Anspruch genommen werden können, wenn diese in der Verantwortung der Airline liegt. Beispielsweise Streiks oder Sperrungen eines Flughafens oder Luftraumes fallen unter außergewöhnliche Umstände und begründen somit keinerlei Anspruch auf Entschädigungszahlung. Versorgungsleistungen müssen jedoch gewährt werden, bei gebuchten Flugstrecken bis zu 1.500 Kilometer sogar bereits ab zwei Stunden Abflugverspätung. Neben der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen besitzen Passagiere bei einer Flugverspätung von mehr als fünf Stunden das Recht, von dem gebuchten Transport zurückzutreten. Ebenso kann eine alternative Beförderung verlangt werden. Sollte ein Flug aufgrund von Vereisung der Startbahn im Winter nicht oder nur verspätet starten können, weil die zuständige Gesellschaft nicht rechtzeitig ihren Pflichten nachgekommen ist, besteht gleichfalls ein Anspruch auf Entschädigungszahlung.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 08.08.2015 - 18:45 Uhr
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Freigabedatum: 08.08.2015
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