Flucht mit teuren Folgen / ADAC: Bei Unfallflucht drohen Geldstrafen, Punkte in Flensburg und Fahrverbot / Angemessene Wartezeit muss eingehalten werden
ID: 1263664
ohne auf dessen Fahrer zu warten oder zumindest die Polizei zu rufen,
begeht Fahrerflucht und damit eine Straftat mit erheblichen Folgen.
Es drohen Geldstrafen, Punkte in Flensburg und Fahrverbote. Darauf
weist der ADAC hin.
Die Rechtsfolgen für das unerlaubte Entfernen bemessen sich dabei
auch nach dem angerichteten Schaden. Beträgt dieser bis etwa 600
Euro, wird das Verfahren meist gegen eine Geldauflage eingestellt
bzw. es wird eine geringe Geldstrafe ausgesprochen. Bei einem Schaden
bis 1 300 Euro muss der Fahrer schon mit einer Geldstrafe bis zu
einem Monatsgehalt rechnen. Hinzu kommen zwei Punkte in Flensburg und
maximal drei Monate Fahrverbot.
Härtere Konsequenzen haben Schäden ab 1 300 Euro. Der Führerschein
wird für mindestens sechs Monate entzogen, es gibt drei Punkte. Diese
Eintragung bleibt zehn Jahre lang im Flensburger Register. Zudem
drohen Geldstrafen, die deutlich über ein Monatsgehalt hinausgehen
können.
Wer einen Unfall verursacht hat, muss den Geschädigten umgehend
benachrichtigen oder die Polizei informieren. Ist kein Mobiltelefon
zur Hand, muss der Verursacher mindestens eine halbe Stunde warten,
ehe er zur Telefonzelle oder zur Polizei geht. Es reicht keinesfalls
aus, eine Visitenkarte am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen. "Ein
solcher Hinweis an der Windschutzscheibe ist zwar gut gemeint, reicht
aber bei Weitem nicht aus", betont ADAC-Jurist Dr. Markus Schäpe.
Auch ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass man grundsätzlich
24 Stunden Zeit hat, um den Unfall nachträglich zu melden. Zum einen
gibt es diese "tätige Reue" nur bei kleinen Parkremplern und nur
dann, wenn die Polizei noch nicht tätig wurde. Zum anderen ist die
Straftat in jedem Fall bereits mit dem Wegfahren begangen worden; wer
sich erst später meldet, kann daher lediglich mit einer milderen
Strafe rechnen.
Auch mit der Schadenregulierung ist es für den flüchtigen Sünder
schlecht bestellt, da Unfallflucht als vorsätzliche Verletzung der
Aufklärungspflicht gewertet wird. Der Versicherungsschutz ist dann
dahin. Die Kaskoversicherung verweigert jede Zahlung und kann den
Vertrag kündigen. Die Haftpflichtversicherung bezahlt zwar den
Schaden des Unfallgegners, Beträge bis zu 5 000 Euro holt sie sich
allerdings vom Verursacher wieder.
Unfallflucht spielt nicht nur nach harmlosen Parkremplern eine
Rolle. Bei 371 095 schweren Unfällen mit Personenschaden im Jahr 2014
entfernten sich laut Statistischem Bundesamt 17 390 Pkw-Fahrer
unerlaubt vom Unfallort; das sind 4,7 Prozent, also nahezu jeder 20.
Autofahrer.
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Datum: 17.09.2015 - 10:00 Uhr
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