Skateboards und Co.: Für den Schulweg nicht geeignet / TÜV Rheinland: Radwege und Fahrbahnen tabu / Auf Bürgersteigen Rücksicht auf Fußgänger nehmen / Schuldhaft verursachter Schaden kann teuer werden
ID: 1264229
Weg zur Schule mit seinem Board die Passanten auf dem Bürgersteig.
Als plötzlich ein Fußgänger einen Hauseingang öffnet, verunsichert
das den Skater und er verliert das Gleichgewicht. Der Skater stürzt
und das Board schießt in hohem Bogen gegen ein geparktes Auto. Der
Sturz verläuft glimpflich, aber am Fahrzeug entsteht ein Schaden in
vierstelliger Höhe.
Die "Bretter" sind keine Fortbewegungsmittel
Besonders bei Jugendlichen sind neben Skateboards inzwischen auch
die einachsigen Waveboards und die größeren Longboards beliebt. "In
der Regel gilt: Skater haben wie Roller- und Rollschuhfahrer auf
Straßen und Radwegen nichts verloren. Denn die Boards sind lediglich
Freizeitgeräte und keine offiziellen Fortbewegungsmittel. Skater
dürfen lediglich auf Gehwegen fahren, wenn sie auf Fußgänger
besondere Rücksicht nehmen", sagt TÜV Rheinland-Kraftfahrtexperte
Hans-Ulrich Sander.
Strafmündige Jugendliche haften 30 Jahre lang
Verursacht ein Skater schuldhaft einen Unfall, muss er im Falle
der Strafmündigkeit - das heißt mit Vollendung des 14. Lebensjahrs -
selbst für den entstandenen Schaden haften. Hat der Verursacher
beispielsweise als Schüler kein eigenes Einkommen, kann sich der
Geschädigte vor Gericht einen sogenannten Pfändungstitel holen. Das
bedeutet: Er hat 30 Jahre lang Anspruch auf Schadensersatz. So wird
aus einer Jugendsünde schnell ein teurer Spaß. Denn im Lauf der Zeit
kommen noch Zinsen und eventuelle Gerichtsvollzieherkosten hinzu. Die
Summe muss dann vom ersten selbst verdienten Geld bezahlt werden.
"Skater sind sowieso besser in der Halfpipe oder auf Spiel- und
Sportplätzen aufgehoben. Für den Schulweg sind die wackeligen Bretter
nicht geeignet", erklärt TÜV Rheinland-Fachmann Sander.
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Datum: 18.09.2015 - 10:00 Uhr
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