7.500,00 Euro Streitwert wegen unberechtigter Veröffentlichung eines Lichtbildwerkes bei Facebook
Das Landgericht Hamburg hat in einer Entscheidung (LG Hamburg, Beschluss. v. 17.12.2014, Az. 310 O 162/14) beschlossen, dass in urheberrechtlichen Streitigkeiten wegen unberechtigter Veröffentlichung eines Lichtbildwerkes kein bestimmter Regelstreitwert festgesetzt werden kann. Die Höhe des Streitwertes bemisst sich stets nach der Beurteilung des Einzelfalles. Bei hochwertigen Lichtbildwerken kann dieser daher auch mit 7.500,00 Euro pro Bild festgesetzt werden.

(firmenpresse) - In dem Fall, den das Landgericht Hamburg zu beurteilen hatte, ging es um die unerlaubte Veröffentlichung eines Lichtbildwerks in dem sozialen Netzwerk Facebook. Das Werk wurde mehrfach veröffentlicht. Als Reaktion darauf, erhob die betroffene Person Klage.
Dabei begehrte Sie die Unterlassung der Veröffentlichung und Ersatz des entstandenen Schadens gem. § 97 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG.
Der Streitwert wurde im vorliegenden Fall zunächst unter Verweis auf den Regelstreitwert (6.000,00 Euro) festgesetzt. Dagegen richtete sich die erfolgreiche Beschwerde des Verfügungsklägers, da dieser den Betrag als zu niedrig empfunden hat. Das Gericht hat dabei ausgeführt, dass kein bestimmter und genereller Regelstreitwert für urheberrechtliche Streitigkeiten in diesem Fall festgesetzt werden kann. Vielmehr ist der Wert von den Umständen des Einzelfalles abhängig, vor allem von dem „Angriffsfaktor“, dem Marktwert des unerlaubt veröffentlichten Werkes und auch vom Interesse des Antragsstellers an der Durchsetzung seiner Rechte bei einer „ex ante“ Betrachtung, also einer Betrachtung aus früherer Sicht.
Neben der Berücksichtigung des Marktwertes des Werkes, wurden durch dessen mehrfache Veröffentlichung ein erhöhter Angriffsfaktor und eine bestehende Wiederholungsgefahr angenommen. Damit begründete das Landgericht hier auch einen Streitwert in Höhe von 7.500,00 Euro, der in diesem Fall festgesetzt wurde.
Urheberrechtliche Verstöße durch die unberechtigte Veröffentlichung von Lichtbildwerken können – wie diese Entscheidung zeigt – für den Verletzer teuer werden. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um sehr hochwertige Bilder handelt. Unsere Kanzlei berät Sie zu allen Fragen des Urheber- und Fotorechts. Sprechen Sie uns an!
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Datum: 22.09.2015 - 14:08 Uhr
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