Flüchtlingen leichter helfen - Spendenpraxis erleichtert / NWB Aktuell: Spenden als Sonderausgaben

Flüchtlingen leichter helfen - Spendenpraxis erleichtert / NWB Aktuell: Spenden als Sonderausgaben abziehbar

ID: 1267225
(ots) - In jüngster Zeit haben sich zahlreiche Initiativen
zur Unterstützung von Flüchtlingen gebildet. Nicht nur persönliche
Hilfe und Sachspenden, sondern auch Geldspenden werden geleistet.
Selbstverständlich geht es für die Organisationen, Vereine und
privaten Initiativen darum, schnell und unbürokratisch zu helfen.
Allerdings stellen sich - vielleicht mit einigem Abstand - durchaus
Fragen in steuerlicher Hinsicht. Und auch das Gemeinnützigkeitsrecht
darf nicht außen vor gelassen werden. Dürfen offizielle
Spendenquittungen ausgestellt werden, die der Spender beim Finanzamt
einreichen kann? Dürfen die Spenden überhaupt für die
Flüchtlingshilfe verwendet werden, wenn nach der Vereinssatzung
eigentlich ein anderer Zweck gefördert werden soll? Dürfen bislang
nicht gemeinnützige Organisationen auf Treuhandkonten Spenden sammeln
und weiterleiten? Mit diesen und weiteren Fragen hat sich das
Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben beschäftigt.
Fazit: Die Finanzverwaltung ist über ihren Schatten gesprungen und
zeigt sich in vielerlei Hinsicht sehr großzügig. Beispielsweise sind
Zuwendungen an Sammelstellen steuerlich abziehbar, wenn die Gelder
der Sammlung an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der
Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Aufatmen werden dabei
lokale Initiativen. So haben sich etwa in vielen Gemeinden Vereine
zusammengetan und zu Spenden auf einem einheitlichen Konto
aufgerufen. Hier ist nun klar, dass die Spenden als Sonderausgaben
abziehbar sind, wenn die Gelder von dem Sammelkonto an die
gemeinnützigen Organisationen überwiesen werden und von diesen zum
Beispiel für die Anschaffung von Verpflegung, Feldbetten oder
Ähnlichem eingesetzt werden.

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Datum: 25.09.2015 - 10:30 Uhr
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