Die Kündigung einer Schwangeren ist nur mit Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde möglich
Die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin kann ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eine Benachteiligung wegen des Geschlechts (§1 AGG) darstellen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) in einem Verfahren jüngst festgestellt.
Die Klägerin wurde nach Meinung des LAG mit der erneuten Kündigung aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. Den Einwand des Beklagten er habe angenommen, dass die Schwangerschaft bereits beendet sei, hielt das Gericht hingegen für unberechtigt. Nach dessen Auffassung hätten keine Anhaltspunkte für ein Ende der Schwangerschaft vorgelegen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht dazu verpflichtet gewesen, ihn von dem Fortbestand der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Das LAG entschied, dass der Beklagte eine Geldentschädigung zu zahlen habe.
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Datum: 01.10.2015 - 12:48 Uhr
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