Die Kündigung einer Schwangeren ist nur mit Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde möglich

Die Kündigung einer Schwangeren ist nur mit Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde möglich

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Die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin kann ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eine Benachteiligung wegen des Geschlechts (§1 AGG) darstellen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) in einem Verfahren jüngst festgestellt.



(firmenpresse) - Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte – ein Rechtsanwalt – eine bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin (Klägerin) während der Probezeit gekündigt. Diese Kündigung hatte jedoch das zuständige Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzverfahren nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für unwirksam erklärt. Unmittelbar nach der Kündigung hatte die Klägerin ihren Arbeitgeberunter unter Vorlage des Mutterpasses darüber informiert, dass sie schwanger sei. Gleichzeitig hatte sie den Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass er keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt hatte. Der Beklagte kündigte wenige Monate später erneut, auch dieses Mal ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde.
Die Klägerin wurde nach Meinung des LAG mit der erneuten Kündigung aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. Den Einwand des Beklagten er habe angenommen, dass die Schwangerschaft bereits beendet sei, hielt das Gericht hingegen für unberechtigt. Nach dessen Auffassung hätten keine Anhaltspunkte für ein Ende der Schwangerschaft vorgelegen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht dazu verpflichtet gewesen, ihn von dem Fortbestand der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Das LAG entschied, dass der Beklagte eine Geldentschädigung zu zahlen habe.

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Datum: 01.10.2015 - 12:48 Uhr
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