Die Kündigung einer Schwangeren ist nur mit Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde möglich
Die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin kann ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eine Benachteiligung wegen des Geschlechts (§1 AGG) darstellen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) in einem Verfahren jüngst festgestellt.
Die Klägerin wurde nach Meinung des LAG mit der erneuten Kündigung aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. Den Einwand des Beklagten er habe angenommen, dass die Schwangerschaft bereits beendet sei, hielt das Gericht hingegen für unberechtigt. Nach dessen Auffassung hätten keine Anhaltspunkte für ein Ende der Schwangerschaft vorgelegen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht dazu verpflichtet gewesen, ihn von dem Fortbestand der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Das LAG entschied, dass der Beklagte eine Geldentschädigung zu zahlen habe.
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KUECK Industries blickt auf mehr als 15 Jahre Markterfahrung zurück. 1999 wurde das Unternehmen zunächst als Einzelunternehmen von Holger Kück unter der Marke TEAM Consult Kück als nebenberufliches Beratungsunternehmen in Wanne-Eickel gegründet.
Von Anfang an hat sich das Team von KUECK Industries Ltd. als Dienstleistungspartner seiner Kunden verstanden. Als Team übernimmt KUECK Industries Ltd. für seine Auftraggeber spezielle oder zusätzliche Aufgaben, die diese mit eigenem Personal beispielsweise aus ökonomischen Gründen nicht bewältigen können oder wollen. Darum lautet das Firmenmotto seit 2009 auch:
„Wir machen das für Sie!“
Die Mitarbeiter/innen von KUECK Industries Ltd. kommen aus vielfältigen Fachbereichen. Und genau das ist eine der Stärken des Unternehmens. Bei KUECK Industries Ltd. beraten Sie keine “allwissenden” Allrounder, sondern erfahrene Fachleute. Sie liefern keine Lösungen von der Stange, sondern individuelle, maßgeschneiderte Konzepte. Daraus ergeben sich für die Auftraggeber eine Reihe von Vorteilen:
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Datum: 01.10.2015 - 12:48 Uhr
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