Verschärfung des Urhebervertragsrechts nutzt niemandem
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warnten heute der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und
der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) in Berlin mit Blick
auf den aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz zur Anpassung des Urhebervertragsrechts.
Die Vorschläge des Ministeriums gingen pauschal von einer fehlenden
Augenhöhe von Urhebern und Werkmittlern aus, ohne hierfür eine
empirische Grundlage erkennen zu lassen. Der Entwurf enthalte
Regelungen, deren Umsetzung die Zeitungs- und Zeitschriftenhäuser
wirtschaftlich unnötig belasten und einer Zusammenarbeit zwischen
Presseverlagen und freien Urhebern schaden würde.
Die Verlegerverbände wiesen darauf hin, dass bereits seit Jahren
kollektive Regelungen für die Presse im Bereich des
Urhebervertragsrechts bestünden. Diese Tatsache blende der
Gesetzesentwurf von vornherein aus.
Im Einzelnen lehnten die Verbände die Vorgabe einer jeweils
gesonderten Vergütung des Urhebers für denselben Beitrag in der
gedruckten und elektronischen Ausgabe ab. Diese Regelung verkenne die
Marktbedingungen und das geänderte Nutzerverhalten: Der Leser eines
digital angebotenen Artikels nutze denselben Inhalt in der Regel
nicht auch noch in der gedruckten Version. Einer angemessenen
Vergütung des Urhebers werde daher nur eine einheitliche Betrachtung
der Presse in gedruckter und digitaler Form gerecht.
Mit der Ausweitung der bestehenden Auskunftsansprüche von Urhebern
gegenüber den Verlagen würde eine enorme Bürokratie aufgebaut. Der
geplante jährliche Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung wäre in
der Praxis für die Verlage kaum durchführbar. "Wie sollte dies in
einem Verlagshaus laufen, in dem hunderte Autoren und tausende
journalistische Beiträgen pro Jahr und Titel - gedruckt wie auch
online - berücksichtigt werden müssten? Das ist in jeder Hinsicht
unverhältnismäßig", mahnten die Verlegerverbände.
Das ebenfalls neue Rückrufrecht der Autoren nach fünfjähriger
Verwertung würde die zeitgeschichtliche Dokumentationsfunktion der
digitalen Verlags-Archive gefährden. Die vorgesehene fünfjährige
Befristung für eine Verwertung würde darüber hinaus den Autoren
selber wirtschaftlich schaden, weil die betreffenden Artikel und
Fotos einen dann nur begrenzteren Wert für den Verlag darstellen
würden. Dies würde zudem die bisherigen Verhandlungsergebnisse zu den
gemeinsamen Vergütungsregeln zwischen Autoren und Verlagen infrage
stellen.
Pressekontakt:
BDZV:
Jutta Lütkecosmann
Telefon: 030/ 726298-233
E-Mail: luetkecosmann@bdzv.de
VDZ:
Antje Jungmann
Telefon: 030/ 726298-110
E-Mail: a.jungmann@vdz.de
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Datum: 08.10.2015 - 13:53 Uhr
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