Nachbarskind bedroht - fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Nachbarskind bedroht - fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

ID: 1277109

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 26. März 2015?33 C 3506/14 (30), juris.



(firmenpresse) - Mieter droht neunjährigem Nachbarskind damit, ihm den Penis abzuschneiden - fristlose Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens wirksam.

Ausgangslage:

Mieter, die Vermieter oder von diesem beauftragte Personen, wie Hausverwalter, Hausmeister oder Objektbetreuer, mit Straftaten drohen, müssen zumeist mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, in jedem Fall aber einer ordentlichen, rechnen.

Keine unmittelbare Pflichtverletzung gegenüber dem Vermieter stellt die Bedrohung von Nachbarn bzw. anderen Mietern dar. Was gilt in solchen Fällen?

Fall:

Das Amtsgericht Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Mieter dem neunjährigen Sohn eines Mitmieters ein Taschenmesser gezeigt, dessen Klinge abgeleckt und dann in Penishöhe mit säbelnden Bewegungen angedeutet hat, dessen Penis abzuschneiden. Der Junge hatte den Vorfall vor Gericht als Zeuge glaubhaft dargestellt.

Urteil des AG Frankfurt:

Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt war die fristlose Kündigung des Vermieters wirksam. Der Hausfrieden sei durch die Aktion des Mieters nachhaltig gestört worden, dem Vermieter sei es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen.

Das Amtsgericht Frankfurt: Das Zusammenleben unter einem Dach steht unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Vermieter ist jedem Mieter gegenüber verpflichtet, auf ein friedliches Miteinander hinzuwirken und auf Mitmieter seiner Mieter im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuwirken. Der Vermieter hat somit ein Interesse daran, bei nachhaltigen Störungen des Hausfriedens durch einen Mieter das Mietverhältnis schnell zu beenden. Dem Interesse des Klägers am Erhalt der Wohnung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist steht das vorrangige Interesse der Klägerin an einer sofortigen Beendigung des Mietvertrages unter Berücksichtigung des Charakters der Verfehlung als Straftat vorrangig entgegen. Der Klägerin ist es daher nicht zumutbar, an dem Mietverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten (AG Frankfurt, Urteil vom 26. März 2015 - 33 C 3506/14 (30) -, Rn. 20, juris).



Der Wirksamkeit der Kündigung stand zudem auch nicht Umstand entgegen, dass der Vermieter die fristlose Kündigung nicht unmittelbar ausgesprochen hatte, nachdem er von dem Vorfall Kenntnis erlangt hatte:

Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass diese nicht unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang von der Kenntnis des Vorfalls ausgesprochen wurde. Die Obliegenheitspflicht gegenüber dem Beklagten gebot es, dass die Klägerin sich nicht alleine auf die Aussagen einer Seite zu stützte, sondern zunächst einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren beauftragte. Als die entsprechende Information vorlag, ist seitens der Klägerin dann auch nach einer zuzugestehenden Überprüfungs- und Überlegungsfrist die Kündigung ausgesprochen worden.

Bewertung:

Dem Urteil dürfte im Ergebnis zuzustimmen sein. Das AG Frankfurt hat angesichts der Umstände der Bedrohung auch gar kein Problem im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Kündigung gesehen. Allein die Frage, ob auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war, war letztlich entscheidend.

Quelle:

AG Frankfurt, Urteil vom 26. März 2015 - 33 C 3506/14 (30) -, juris)

19.8.2015

Ein Artikel von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.deWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam



PresseKontakt / Agentur:

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin(at)recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Rheinische Post: Bundesagentur für Arbeit in Flüchtlingseinrichtungen noch kaum aktiv Heimweh ? neues Buch leuchtet den Weg zur Glaubensfindung
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 19.10.2015 - 09:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1277109
Anzahl Zeichen: 4013

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 4000 4999

Kategorie:

Politik & Gesellschaft



Diese Pressemitteilung wurde bisher 541 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Nachbarskind bedroht - fristlose Kündigung des Mietverhältnisses"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bredereck& Willkomm (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Kündigung im Kleinbetrieb: Chancen auf eine Abfindung? ...

Mitarbeiter in einem Kleinbetrieb haben grundsätzlich keinen besonders starken Kündigungsschutz. Das liegt vor allem am Kündigungsschutzgesetz, dass nur für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt und auf Kündigungen von Mitarbeitern in Kle ...

Alle Meldungen von Bredereck& Willkomm


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z