Halloween: Wenn "Saures" teuer wird / Sobald Kinderstreiche zur Sachbeschädigung ausarten

Halloween: Wenn "Saures" teuer wird / Sobald Kinderstreiche zur Sachbeschädigung ausarten, ist Schluss mit lustig / Die Deutsche Vermögensberatung (DVAG) erklärt, wann Eltern für ihre Kinder haften (FOTO)

ID: 1279497

(ots) -
Böse Grimassen, Klingelsturm oder Klopapier am Zaun: Am 31.
Oktober ist Halloween und der ein oder andere Streich gehört wohl
oder übel dazu. Der Spaß hört allerdings auf, wenn Sachschaden
entsteht: "Beschmierte Hauswände, verklebte Schlösser oder Kratzer im
Autolack fallen in den Bereich der Sachbeschädigung", warnen die
Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und weisen darauf
hin: "Ob die Haftpflichtversicherung der Eltern greift, hängt nicht
nur vom Alter des Kindes und seinem Reifegrad ab, sondern unter
anderem auch davon, ob die Aufsichtspflicht erfüllt wurde."

Bis zum siebten Lebensjahr gelten Kinder per Gesetz als
deliktunfähig. Sie sind also nicht selbst für ihr Handeln
verantwortlich.

Geht jedoch etwas kaputt, weil Eltern, Großeltern oder etwa
Nachbarn ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, sind diese für den
Schaden verantwortlich. Wird die Aufsichtspflicht hingegen nicht
verletzt, gibt es aus rechtlicher Sicht eigentlich keinen Schuldigen.
Etwa wenn die Aufsichtsperson die Kinder stets im Blick hatte und
trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Nachbars Blumentopf zu Bruch gegangen
ist. Die Folge: Der Geschädigte bleibt auf seinen Kosten sitzen. "Das
ist jedoch für viele Eltern im Hinblick auf gute Nachbarschaft
moralisch nicht vertretbar", gibt die DVAG zu bedenken. Hier hilft
eine Absicherung, die auch solche Fälle berücksichtigt. Einige
Versicherungen bieten deshalb einen Einschluss des sogenannten
Bausteins "Deliktunfähige Kinder bzw. Enkelkinder" an. Die
Versicherung übernimmt in diesem Fall auch dann die Kosten, wenn ein
Kind unter sieben Jahren fremdes Eigentum beschädigt, ohne dass die
Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Bei Kindern zwischen sieben und 18 Jahren haften die Eltern
ebenfalls nicht automatisch: Je nach Situation muss der Nachwuchs


selbst für den Schaden aufkommen. Ist das Kind bereits in der Lage,
die Folgen seines Handelns und den dadurch entstehenden Schaden
abzuschätzen, oder zerkratzt es sogar absichtlich Nachbars Auto,
haftet es selbst. Ist es hingegen nachweislich nicht reif genug, um
die Tragweite zu verstehen, sind die Eltern verantwortlich, wenn sie
ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Und das ist schnell
passiert: Diese kann bereits dann verletzt werden, wenn Eltern ihre
Kinder alleine durch die Straßen ziehen lassen. Darum raten die
Versicherungsexperten, Kinder vor dem Halloween-Umzug über die
Grenzen zwischen harmlosem Streich und Sachbeschädigung sowie über
die Folgen aufzuklären.



Pressekontakt:
Deutsche Vermögensberatung AG
Münchener Straße 1
60329 Frankfurt
T: 069-2384-127
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