Kunde muss bei Rückforderung von Zahlungen für Klingelton-Abos das Fehlen eines Vertrages beweisen
Klagt ein Handynutzer unter Berufung auf das Fehlen eines wirksamen Vertrages auf Rückzahlung von Entgelten, die für ein Klingelton-Abo gezahlt wurden, dann muss er im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nachweisen, dass ein solcher Vertrag tatsächlich nicht besteht.
Hierauf verweist Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf entsprechende Urteile des AG Berlin-Mitte vom 16. Juli 2009 (Az. 106 C 94/09) sowie des AG Düsseldorf vom 9. März 2009 (Az. 41 C 12309/08).
In beiden Fällen hatten die Inhaber des Mobiltelefonanschlusses gegen einen Anbieter von mobilen Mehrwertdiensten auf Rückerstattungen von Abogebühren mit der einfachen Behauptung geklagt, sie hätten keinen entsprechenden Vertrag mit dem Anbieter geschlossen.
Nach Ansicht der Gerichte war dieses bloße Bestreiten aber nicht ausreichend. Im Falle einer Rückzahlungsklage ist nicht etwa der Anbieter verpflichtet, einen wirksamen Vertragsschluss zu beweisen, er muss lediglich substantiiert erläutern, wie der Vertragsschluss erfolgt ist. Der Kunde trägt dann die Beweislast für das Fehlen eines Vertrages. Hierzu führt das AG Berlin-Mitte aus: „Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist er damit beweispflichtig dafür, dass zwischen ihm und der Beklagten als Anbieterin kein Vertrag über ein ‚Klingeltöne Paket’ zu einem Preis von 2,99 € brutto monatlich … zu Stande gekommen ist“.
Diese Entscheidungen sind aus Sicht von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz dabei sachgerecht und entsprechen dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisen muss. Auch das AG Düsseldorf weist hierauf in seinem obengenannten Urteil zu Recht hin: „Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen … Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind.“.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt Rechtsanwalt Zimmer-Goertz, vor einer Zahlungsklage gegen einen Klingelton-Anbieter nicht nur zu prüfen, ob ein solcher Anspruch rechtlich überhaupt besteht, sondern auch, ob das Fehlen eines Vertrages im Prozess nachgewiesen werden kann. In diesem Zusammenhang verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. - www.mittelstands-anwaelte.de.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die Kanzlei Rayermann Zimmer Rechtsanwälte mit Büros in Düsseldorf und München berät schwerpunktmäßig im Bereich Wettbewerbsrecht, gewerblichen Rechtsschutz (Urheberrecht, Markenrecht, Lizenzrecht) und Gesellschaftsrecht.
Nachdem Mathias Zimmer-Goertz für Wirtschaftskanzleien in Düsseldorf, Dubai (V.A.E.) und Atlanta (USA) sowie als Unternehmensberater für die Boston Consulting Group tätig war, ist er seit 2000 Partner bei Rayermann Zimmer.
Mathias Zimmer-Goertz
Rechtsanwalt
Rayermann Zimmer Rechtsanwälte
Königstrasse 5
40212 Düsseldorf
Tel.: 0211-8681-402
Fax.: 0211-8681-603
E-Mail: zimmer-goertz(at)rayermann.de
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Datum: 19.10.2009 - 10:12 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 128036
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: RA Mathias Zimmer-Goertz
Stadt:
Düsseldorf
Telefon: 0211-8681-402
Kategorie:
Information & TK
Meldungsart: Erfolgsprojekt
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 19.10.2009
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