Die Stunde der „Übriggebliebenen“ schlägt

Die Stunde der „Übriggebliebenen“ schlägt

ID: 1284037

Eine Änderung hat es bereits gegeben: Aus dem „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ – kurz: GzUdPe-ZollkodexAnpG, wird das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2015. An der Vielzahl der eingebrachten Vorschläge ändert der einfache Name allerdings nichts.



(firmenpresse) - Wie auch in den vergangenen Jahren wurden aus dem Vorjahr übriggebliebene Vorschläge und Klarstellungen für die verschiedenen Steuerarten wie Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Einkommen- und Körperschaftsteuer in das Steueränderungsgesetz 2015 eingebracht.

Bei der Einkommensteuer wurde beispielsweise neu geregelt, dass künftig Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten nur noch dann als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können, wenn die steuerliche Identifikationsnummer (ID-Nummer) des Unterhaltsempfängers vorliegt. Gibt dieser die ID nicht selbst bekannt, kann der zur Zahlung Verpflichtete diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) erfragen.

Beim Investitionsabzugsbetrag wird die bislang geforderte Funktionsbenennung des Wirtschaftsguts sowie der geforderte Nachweis für eine Investitionsabsicht ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen. Allerdings müssen die Abzugsbeträge – die hinzugerechneten oder rückgängig gemachten – künftig elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Die neue Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.

Klargestellt wurde nun auch, dass Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen bei Bauleistungen weiterhin unverändert unter die Regelung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft fallen können (gültig am Tag nach der Gesetzesverkündung).

Weitere Änderungen sind unter anderem:
•Klarstellung der Besteuerung bei privat genutzten betrieblichen Hybridelektro- und Elektrofahrzeugen
•Steuerbefreiung für Zuwendungen an im Ausland ansässige gemeinnützige Körperschaften wie Vereine oder Stiftungen


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Datum: 03.11.2015 - 13:52 Uhr
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