redmark verein informiert: Vereinsgaststätten müssen Mitarbeiter nicht sofort elektronisch anmelden
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Mit dem erklärten Ziel, die "Schwarzarbeit" und illegale Beschäftigung noch intensiver zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber mit § 28a Abs. 6b SGB IV festgelegt, dass bestimmte Betriebe ab dem 1. Januar 2009 verpflichtet sind, ein neues Beschäftigungsverhältnis spätestens am gleichen Tag der Tätigkeitsaufnahme per elektronischer Sofortmeldung dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) mitzuteilen. Gerade in Betrieben, in denen ein Personalmehrbedarf häufig durch den kurzfristigen Einsatz von Aushilfen abgedeckt wird, sorgte dies für einen massiven bürokratischen Aufwand. Kommt ein Unternehmen dieser Vorgabe nicht nach, drohen laut dieser Regelung hohe Bußgeldsanktionen.
Da diese PC-Sofortmeldepflicht grundsätzlich auch für Gastronomie-Betriebe gilt, stellte sich für viele Vereine die Frage, ob auch Vereinsgaststätten unter diese Regelung fallen. Bei versäumter Sofortmeldung von Aushilfen oder Mitarbeitern hätte das nämlich zur Folge, dass die ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstände als gesetzliche Vertreter des Vereins für das nicht unerhebliche Bußgeld aufkommen müssten.
Nachdem bereits zu Jahresbeginn 2009 eine sofortige Anfrage beim Spitzenverband der Krankenkassen auf Bundesebene (GKV) gestellt wurde, liegt nun nach intensiver Prüfung durch verschiedene Behörden und Dienststellen die verbindliche Auskunft vor: Gemeinnützige oder mildtätige Vereine und Verbände mit eigener Vereinsgaststätte sind nicht zur elektronischen Sofortmeldung ihrer Mitarbeiter verpflichtet. Sie sind also ausdrücklich von der elektronischen Meldepflicht befreit.
Dies gilt jedoch nur für den sogenannten Eigenbetrieb durch die gemeinnützige Körperschaft. Wird die Vereinsgaststätte verpachtet, ist der jeweilige Pächter verpflichtet, bei der Einstellung von Mitarbeitern der Sofortmeldepflicht nachzukommen. Nicht entbunden sind darüber hinaus alle nicht gemeinnützigen Organisationen, wie zum Beispiel ein nicht gemeinnütziger Golfverein, der ein eigenes Clubheim führt oder eine soziale Einrichtung mit einem nicht gemeinnützigen Nebenbetrieb im Gaststätten- oder Beherbergungsbereich.
Ebenfalls befreit von der Sofortmeldepflicht sind auch nicht gemeinnützige Vereine, die eine "Schankwirtschaft" betreiben, wenn diese nicht den Hauptunternehmenszweck darstellt. Damit werden sie Unternehmen gleichgestellt, die grundsätzlich keiner Sofortmeldepflicht unterliegen, jedoch zum Beispiel eine eigene Werkskantine betreiben.
Um unnötige Verwirrung zu vermeiden, gilt jedoch abschließend noch Eines zu betonen: Völlig unabhängig von § 28a Abs. 6b SGB IV ist natürlich jeder Verein wie bisher verpflichtet, seine Beschäftigten nach den entsprechenden allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen anzumelden. Dies gilt insbesondere auch für Beschäftigungsverhältnisse auf 400 Euro-Basis, also im Mini-Job-Verhältnis.
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Datum: 21.10.2009 - 11:25 Uhr
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