Nur korrekte Güteanträge hemmen Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Nur korrekte Güteanträge hemmen Verjährung von Schadensersatzansprüchen

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Nur korrekte Güteanträge hemmen Verjährung von Schadensersatzansprüchen



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html Etliche Anleger haben nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage Schadensersatzansprüche. Die Verjährung der Forderungen kann durch korrekte Güteanträge gehemmt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Kapitalanleger können ein Lied davon singen: Die Beteiligung an einem Schiffsfonds, Immobilienfonds oder anderen Geldanlagen hielt nicht, was sich die Anleger davon versprochen hatten. Statt ordentlichen Renditen schlugen finanzielle Verluste zu Buche. Oftmals sind für die Anleger zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung auch Schadensersatzansprüche entstanden. Diese Ansprüche können allerdings verjähren.

Dabei sind zwei unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten. Bei der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist verjähren die Ansprüche Tag genau. Bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist müssen die Ansprüche jeweils zum Jahresende spätestens drei Jahre nach Kenntnis des Anspruchs geltend gemacht werden. Zum 31. Dezember 2015 drohen also Ansprüche etlicher Anleger zu verjähren. Grundsätzlich kann die Verjährung der Schadensersatzansprüche durch entsprechende rechtliche Maßnahmen gehemmt werden. Dazu zählen auch Güteanträge. Diese können aber nur wirken, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juni 2015 verschiedene Kriterien festgelegt, die ein Güteantrag erfüllen muss, damit die verjährungshemmende Wirkung eintritt (Az.: III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14). Im Güteantrag muss demnach die Kapitalanlage konkret bezeichnet werden, die Zeichnungssumme und der ungefähre Beratungszeitraum angegeben sowie der Hergang der Beratung zumindest grob umrissen werden. Darüber hinaus muss aus dem Güteantrag ersichtlich sein, welcher Anspruch geltend gemacht wird. Erfüllt ein Güteantrag diese Anforderungen nicht, wird die Verjährung der Ansprüche nicht gehemmt. Zusammenfassend gesagt, müssen die Güteanträge also hinreichend individualisiert sein. Mustergüteanträge mit allgemeinen gehaltenen Begründungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.



Um beim Güteantrag keine bösen Überraschungen zu erleben, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html)kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob überhaupt Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und den Güteantrag so verfassen, dass die Verjährung der Forderungen wirksam gehemmt wird.

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Datum: 24.11.2015 - 15:00 Uhr
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