Faktische Geschäftsführer haften persönlich und gefährden oft unwissentlich ihre Existenz
Ein "faktischer Geschäftsführer", der zwar nicht der Geschäftsführung eines Unternehmens angehört, aber in gewissen Entscheidungsbereichen wie ein Geschäftsführer agiert, kann wie ein solcher zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Firma in die Krise gerät.
"Es gibt viele Fallen, in die ein Geschäftsführer oder ein faktischer Geschäftsführer tappen kann", warnt Höchstetter. "Bei einer Insolvenz haftet er persönlich sowohl wirtschaftlich als auch strafrechtlich für alle entstandenen Schäden - und das rückwirkend für einen Zeitraum von fünf Jahren im Strafrecht und zehn Jahren im Steuerstrafrecht." Ernste Konsequenzen drohen unter anderem bei Insolvenzverschleppung, Steuerhinterziehung oder unvollständig entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen. Es drohen hohe Geldbußen, welche die persönliche Existenz des Betroffenen gefährden können. Bei einer Insolvenzverschleppung etwa haftet der (faktische) Geschäftsführer persönlich mit seinem Vermögen gegenüber den Gläubigern.
Wer nicht weiß, dass bei Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht gestellt werden muss - und zwar durch den Geschäftsführer persönlich -, wer weiterhin unerlaubte Zahlungen vornimmt, die Gläubiger nicht richtig aufklärt, aus Liquiditätsmangel Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zurückhält, weil er glaubt, diese müssten nun nicht mehr gezahlt werden, macht sich strafbar und haftet persönlich. "Hinterher zu sagen, das habe man nicht gewusst, nützt leider nichts", sagt Höchstetter. "Unkenntnis schützt in diesen Fällen nicht vor Strafe, sondern wird als fahrlässige Unkenntnis gewertet." Um sicher zu sein, welches Verhalten korrekt ist, wo Gefahren lauern und wie sich auch in schwierigen Zeiten Fallen umgehen lassen, sollte sich jeder Geschäftsführer rechtzeitig und ausführlich beraten lassen. "Ich rate jedem, der die Leitung einer GmbH übernimmt oder als faktischer Geschäftsführer in Frage kommt, sich im eigenen Interesse über seine Rechte und Pflichten zu informieren und sich über aktuelle Änderungen stets auf dem Laufenden zu halten."
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Die Kanzlei Höchstetter und Kollegen am Bavariaring 38 in München wurde 1993 von Rechtsanwalt Dr. Klaus Höchstetter gegründet, der nach wie vor die Leitung innehat. Heute beschäftigt die expandierende Kanzlei ein Team von 10 bis 14 Mitarbeitern, bestehend aus vier Rechtsanwälten, die durch ihr Fachwissen einen großen Teil der Rechtsgebiete abdecken, Fachangestellten und freien Mitarbeitern. Über die Jahre hat sich die Kanzlei ein europaweites Netz von Kanzleien aufgebaut, mit denen Kooperationsverhältnisse bestehen. Dies gewährleistet, dass auch grenzüberschreitende Rechtsprobleme im Bedarfsfall an hoch qualifizierte Rechtsanwälte im Ausland übergeben werden können.
Dr. Klaus Höchstetter, geb. 1964, studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie Politikwissenschaften an der Hochschule für Politik in München. 1990 legte er sein erstes juristisches Staatsexamen ab, 1993 folgten das zweite juristische Staatsexamen und der Abschluss des Politikstudiums als Diplomaticus Scientiae politicae Univ. (Dipl.sc.pol.Univ.). Seit 2000 erlangte Herr Höchstetter ergänzende Qualifikationen, insbesondere als Fachanwalt für Steuerrecht (2001), Anwalt für Wirtschaftsrecht (2003) und Executive Master of Business Law M.B.L.-HSG (2007). 2006 wurde er magna cum laude promoviert. Herr Dr. Höchstetter verfügt über Berufserfahrung in der freien Wirtschaft und übernahm in der Vergangenheit diverse Lehraufträge. Darüber hinaus war er wiederholt bei Fernsehauftritten zu juristischen Fragestellungen zu sehen.
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Datum: 22.10.2009 - 21:25 Uhr
Sprache: Deutsch
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