Schüler-Mails sind für den Lehrer tabu
ID: 129677
Zwischen Aufsichtspflicht und Fernmeldegeheimnis
Die Lehrkraft dürfe zwar durch einen Blick auf den Bildschirm grundsätzlich die Schüleraktivitäten überprüfen: sind sie 1. nicht unterrichtsbezogen und finden sie 2. nicht auf Veranlassung des Lehrers statt, könne diese „Nebentätigkeit“ durchaus untersagt und weiteres Fehlverhalten sanktioniert werden. Aber: Lesen darf der Lehrer den Inhalt der privaten E-Mail nicht. „Artikel 10 des Grundgesetzes und Paragraf 88 des Telemediengesetzes verbietet auch einem Lehrer die Einsichtnahme in eine private schriftliche Kommunikation, selbst wenn er damit nur seiner Aufsichtspflicht gerecht werden will.“
Selbst E-Mail-Adressen, die Schülern von Schulen zur Verfügung gestellt werden, oder eigene Klassenmails, die zwangsläufig von mehreren Personen eingesehen werden können, helfen nach Meinung von „Erfolgreich lehren und lernen mit neuen Medien“ nur bedingt. „Lesen was ein Schüler schreibt, ist letztlich nur möglich, wenn Schule und Schüler sich in einer schriftlichen Einigung verständigen.“
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Erfolgreich lehren und lernen mit neuen Medien
Fachverlag für Computerwissen
VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, Theodor-Heuss-Str. 2-4, 53177 Bonn
Erfolgreich lehren und lernen mit neuen Medien
Fachverlag für Computerwissen
VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, Theodor-Heuss-Str. 2-4, 53177 Bonn
Presseauskünfte: Stefanie Speyrer, Tel. 0228 / 8205-0, Fax 0228 / 8205-5648, E-Mail: ssp(at)vnr.de
Datum: 23.10.2009 - 11:18 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 129677
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Kategorie:
Bildung & Beruf
Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 23.10.2009
Diese Pressemitteilung wurde bisher 445 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Schüler-Mails sind für den Lehrer tabu"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Fachverlag für Computerwissen (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).