BGH untersagt irreführende Werbung bei Lebensmitteln
ID: 1296901
BGH untersagt irreführende Werbung bei Lebensmitteln

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html
Hersteller von Lebensmitteln dürfen beim Verbraucher mit irreführenden Angaben keine falschen Erwartungen wecken. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. Dezember entschieden (Az. I ZR 45/13).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Lebensmittel dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass sie Zutaten enthalten, die tatsächlich gar nicht drin sind. Das hat der BGH am Beispiel eines Früchtetees entschieden.
Der Fall hatte auch schon den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Ein Teehandelsunternehmen hatte auf der Verpackung eines Früchtetees u.a. große Vanilleblüten und Himbeeren abgebildet. Außerdem enthielt die Verpackung Hinweise wie "nur natürliche Zutaten" oder "Früchtetee mit natürlichen Aromen". Allerdings enthält dieser Tee keine Bestandteile von Himbeeren oder Vanille oder deren Aromen. Um dies zu erfahren, muss der Verbraucher aber das Zutatenverzeichnis studieren. Schon der EuGH hatte entschieden, dass die Verbraucher nicht über die Zutaten eines Lebensmittels in die Irre geführt werden dürfen.
Dieser Rechtsprechung folgte mit Urteil vom 2. Dezember 2015 auch der u.a. für das Wettbewerbsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html)zuständige I. Zivilsenat des BGH. Der Senat stellte fest, dass die Verbraucher durch die Produktaufmachung eines Lebensmittels nicht über die Zutaten in die Irre geführt werden dürfen. Damit gab der BGH der Klage eines Verbraucherverbands statt.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass durch die Hervorhebung von Vanilleblüten und Himbeeren der Verbraucher zu der Annahme veranlasst wird, in dem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren enthalten. Die Tatsache, dass die Zutatenliste auf der Verpackung angegeben sei, könne nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Käufer irreführen. Durch sie könne der Eindruck entstehen, dass in dem Lebensmittel eine Zutat enthalten ist, die tatsächlich nicht drin ist. Dadurch könne der Verbraucher über die Eigenschaften eines Lebensmittels in die Irre geführt werden.
Die Grenzen zu einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht können fließend sein und sind für Unternehmen nicht immer gleich zu erkennen. Dennoch können Verstöße ernsthafte Konsequenzen haben. Um Forderungen abzuwehren oder eigene Ansprüche durchzusetzen, können sich Unternehmen von im Wettbewerbsrecht kompetenten Rechtsanwälten beraten lassen.
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Datum: 08.12.2015 - 09:40 Uhr
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