Antreten zum Winterdienst
Damit Bürgersteige nicht zur Gefahrenquelle werden, sind meist die Eigentümer in der Pflicht
Wer im Winter welche Pflichten hat und wie eine ordnungsgemäße Gehwegsicherung auszusehen hat, findet sich meistens in der Satzung der jeweiligen Kommune. Der Blick in die Satzung oder eine Nachfrage beim zuständigen Amt zeigt auch, dass es mit einmal morgens Streuen oder Schneeschaufeln nicht getan ist. Im Gegenteil: Die Räum- und Streupflicht gilt den ganzen Tag. Wochentags muss zwischen 7 und 20 Uhr gegebenenfalls mehrmals gestreut oder geschippt werden und das immer sofort nach dem Schneefall oder der Eisbildung. Das gilt für die Mehrheit der Kommunen und wurde vom Bundesgerichtshof als Orientierungsrahmen ausgewiesen (BGH, AZ: VI ZR 125/83).
Wenn das Schneetreiben zu wild wird oder Gehwege infolge von Eisregen sofort wieder überfrieren und der Kampf dagegen aussichtslos ist, darf abgewartet werden, bis sich die Witterungsverhältnisse wieder gebessert haben. Juristisch kann diese Situation jedoch als Glatteisgefahr ausgelegt werden. Bei einem Streit vor Gericht müssen die Anlieger in diesem Fall die Richter davon überzeugen, dass Streuen oder Schneeschaufeln zur fraglichen Zeit sinnlos war (LG Berlin, AZ: 58 S 549/97).
Wer ein Mietshaus sein Eigen nennt, kann die Sicherungspflicht auf dessen Bewohner übertragen, was jedoch ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein muss. Alternativ ist auch eine entsprechende Regelung in der Hausordnung möglich, wenn diese dem Mietvertrag beigelegt wurde oder Bestandteil des Vertragstextes ist. Wird die Hausordnung dem Mieter erst nach Abschluss des Mietvertrages zugänglich gemacht oder nur im Hausflur ausgehängt, bleibt der Eigentümer selbst in der Pflicht (OLG Frankfurt am Main, AZ: 16 U 123/87). Wichtig ist auch zu wissen: Wer einen professionellen Winterdienst beauftragt, muss trotzdem kontrollieren, ob die Streu- und Räumarbeiten ordnungsgemäß erledigt wurden. Ist das nicht der Fall oder die Lage schwierig zu beurteilen, muss selbst geräumt, geschaufelt oder ein Ersatzdienst engagiert werden. Die Kosten dafür können jedoch dem Dienstleister in Rechnung gestellt werden, der seinen Vertrag gebrochen hat (VG Berlin, AZ: VG 1 K 259.10).
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Datum: 16.12.2015 - 09:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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Bau & Immobilien
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