Überschuldeter Nachlass - Erbe haftet mit seinem Vermögen

Überschuldeter Nachlass - Erbe haftet mit seinem Vermögen

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Überschuldeter Nachlass?Erbe haftet mit seinem Vermögen




(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html
Eine Erbschaft ist nicht automatisch mit Vermögen verbunden. Im Nachlass können sich auch Schulden befinden. Dann kann es sinnvoller sein, das Erbe auszuschlagen als es anzutreten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Erbrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html)sieht vor, dass der Erbe mit seinem Vermögen für die Schulden des Erblassers haftet. Das kann den persönlichen Ruin bedeuten. Ist offensichtlich, dass der Nachlass überschuldet ist, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen.

Mit der Erbausschlagung verzichtet der Erbe auf alle mit der Erbschaft verbundenen Rechte und Pflichten. Selbst der Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil ist dann erloschen. Damit das Erbe wirksam ausgeschlagen werden kann, muss es in einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft ausgeschlagen werden. Die Erbausschlagung muss formgerecht beim Nachlassgericht eingereicht werden.

Die Ausschlagung des Erbes ist ein radikaler Schritt, der sich dann empfiehlt, wenn offensichtlich ist, dass der Nachlass überwiegend aus Schulden besteht. Häufig ist die Vermögenslage des Erblassers aber unklar und lässt sich nur schwer überblicken. Dann sollte sich ein genauer Überblick über das im Nachlass befindliche Vermögen und den Verbindlichkeiten gemacht werden. Dazu müssen Barvermögen, Konten, Grundbesitz, Verpflichtungen, offene Rechnungen, etc. genau geprüft und aufgerechnet werden. In diesen Fällen kann es Sinn machen die Nachlassverwaltung anzuordnen, da sich dadurch die Haftung des Erben beschränken lässt. Die vorhandenen Schulden werden dann nicht aus dem Privatvermögen des Erben beglichen, sondern aus den im Nachlass befindlichen Vermögenswerten. Reicht dieses Vermögen nicht aus, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden.

Um den Nachlass zu bewerten, ist eine ganzheitliche Betrachtung notwendig, zu der entsprechende Sachkenntnis, z.B. bei der Bewertung einer Immobilie, erforderlich ist. Ebenso muss auch geprüft werden, ob der Erblasser noch Steuerschulden hatte oder Schwarzgeld hinterlassen hat. Das kann gravierende Konsequenzen für den Erben haben, wenn er dies nicht gegenüber dem Finanzamt mitteilt. Daher ist es im Zweifelsfall sinnvoll, den Nachlass prüfen zu lassen, ehe das Erbe angetreten oder ausgeschlagen wird. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können entsprechend beraten.



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Datum: 16.12.2015 - 09:40 Uhr
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