Das Jahr neigt sich dem Ende - wichtige Urteile zur Kfz-Versicherung

Das Jahr neigt sich dem Ende - wichtige Urteile zur Kfz-Versicherung

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Die Kfz-Versicherung soll Schäden im Zusammenhang mit dem Auto abdecken. Doch wo trifft mehrere Beteiligte die Schuld und wie wird dann reguliert?



(firmenpresse) - Es geht dem Endspurt zu: das Jahresende läutet die Wechselwelle in der Kfz-Versicherung ein: Viele Autohalter wechseln ihre Kfz-Versicherung, um Geld zu sparen oder einen besseren Versicherungsschutz bei einer anderen Gesellschaft zu bekommen.

Im Verlauf des Jahres mussten sich auch zahlreiche Gerichte mit Fragen zur Kfz-Versicherung beschäftigen. Obwohl viele Schadenfälle eigentlich klar zu sein scheinen, gab es zahlreiche Rechtsstreitigkeiten rund um das Thema Kfz-Versicherung.

Informationen zur Kfz-Versicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/kfz-versicherung.html

Ende des Jahres urteile das Oberlandesgericht Rostock, dass grobe Fahrlässigkeit eines Autofahrers dann vorliegt, wenn er den Zündschlüssel beim Verlassen des Fahrzeuges nicht abzieht. So geschehen auf einer Reise in Polen, wo ein Urlauber nur kurz nach dem Weg gefragt hat. Das Fahrzeug wurde gestohlen. Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz muss die Kfz-Versicherung einen Anteil des Schadens tragen. Über die Höhe des Anteils urteilen die Gerichte.

Auch unverheiratete paare genießen in der Auto-Kaskoversicherung den gleichen Schutz wie verheiratete Paare. Im konkreten Fall wurde ein Fahrzeug vom nicht verheirateten Ehepaar gemeinsam genutzt. Die Freundin des Versicherungsnehmers für das Fahrzeug zu Schrott. Die Kfz-Versicherung zahlte zwar den Schaden, wollte aber die Freundin in Regress nehmen. Der Bundesgerichtshof hat nun geregelt, dass auch Paare ohne Trauschein den gemeinsamen Kaskoschutz genießen. Nach Auffassung des Gerichtes dürfe es auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht zu Streitigkeiten wegen Schadenersatzansprüchen kommen.

Das Einparken sorgt von je her schon immer für Blechschäden. Das Landgericht Saarbrücken hat hier zu ein Urteil gefällt. Wenn ein Autofahrer in eine Parklücke einparkt, z. B. auf einem Kaufhausparkplatz oder in einer Tiefgarage, muss er sich davon überzeugen, ob nicht an den nebenstehenden Fahrzeugen plötzlich Türen geöffnet werden, weil die Insassen gerade aussteigen möchten. Sicherlich hat jeder Verkehrsteilnehmer gerade beim Aussteigen die Pflicht sich zu überzeugen, ob kein Fahrzeug naht. Allerdings muss auch der einparkenden Fahrer grundsätzlich damit rechnen, dass beim Parkvorgang sich am nebenstehenden Fahrzeug eine Tür öffnet und es zur Kollision kommt. Deshalb muss in einem solchen Fall die Kfz-Versicherung ein Drittel des Schadens übernehmen.



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Datum: 26.10.2009 - 12:25 Uhr
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