Offene Immobilienfonds in Abwicklung: Immer noch Schadensersatz möglich
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Offene Immobilienfonds in Abwicklung: Immer noch Schadensersatz möglich

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Anleger offener Immobilienfonds, die inzwischen abgewickelt werden, können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Die Chancen sind durch die Rechtsprechung des BGH gestiegen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Durch den Ausbrauch der Finanzkrise 2008 erlebten besonders auch die Anleger offener Immobilienfonds (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/immobilienfonds.html), dass das viel gerühmte Betongold keineswegs eine risikofreie Geldanlage ist. Viele der offenen Immobilienfonds mussten geschlossen werden, die Anleger konnten ihre Anteile nicht zurückgeben.
Bis heute befinden sich immer noch zahlreiche offene Immobilienfonds in der Abwicklung. Während dieser Phase wird versucht, die Fondsimmobilien zu verkaufen. Die Anleger erhalten turnusmäßige Ausschüttungen, deren Höhe maßgeblich von den Verkaufserlösen abhängig ist. Finanzielle Verluste sind dabei nicht auszuschließen. Auf diesen Verlusten müssen die Anleger aber nicht zwangsläufig sitzen bleiben. Sie können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.
Grundlage für die Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die vermittelnden Banken hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch über Funktionsweise und Risiken eines offenen Immobilienfonds umfassend aufklären müssen. Nachdem lange umstritten war, ob zu den aufklärungspflichtigen Risiken auch die Möglichkeit der Schließung des Fonds zählt, hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr für Klarheit gesorgt und verbraucherfreundlich entschieden.
Der BGH stellte fest, dass die vermittelnden Banken ungefragt auch über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Denn die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, stelle für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während ihrer Investitionsphase dar. Hat die Bank dieses Risiko verschwiegen, hat sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Dabei urteilten die Karlsruher Richter, dass die Aufklärungspflicht völlig unabhängig davon bestehe, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon absehbar gewesen sei oder nicht.
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung eröffnet etlichen Anlegern offener Immobilienfonds noch die Möglichkeit, ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat. Zur Prüfung und Durchsetzung ihrer Forderungen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
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Datum: 24.12.2015 - 10:20 Uhr
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