Kündigung vom Arbeitgeber erhalten - drei wichtige Tipps für Arbeitnehmer
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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
1. Sofort anwaltlich beraten lassen
Man hat als Arbeitnehmer grundsätzlich in drei Wochen Zeit sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zu wehren. Diese Zeit sollte man allerdings nicht abwarten. Manchmal kann eine Kündigung zum Beispiel mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung zurückgewiesen werden. Das Verhalten bei der Bundesagentur für Arbeit sollte ebenfalls vorab mit dem Rechtsanwalt besprochen werden, um zum Beispiel unnötige Sperrzeitbescheide zu vermeiden. Auch wenn noch gar keine Kündigungen, sondern zunächst nur eine Anhörung zu arbeitsvertraglichen Pflichtverstößen oder gar nur eine Abmahnung erhalten hat, sollte sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Häufig dienen solche Maßnahmen der Vorbereitung einer Kündigung und es ist sinnvoll, hier rechtzeitig Verteidigungsstrategien vorzubereiten und in die Wege zu leiten.
2. Weiterbeschäftigungsinteresse behaupten
Arbeitnehmer sind nach Erhalt einer Kündigung regelmäßig derart enttäuscht oder gar wütend, dass sie überhaupt keine Lust mehr haben, bei dem Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Das sollte man dem Arbeitgeber auf keinen Fall zeigen. Eine hohe Abfindung lässt sich regelmäßig nur erstreiten, wenn der Arbeitnehmer bereit ist, zumindest zu behaupten und dies auch gerichtlich durchzusetzen, beim Arbeitgeber weiter beschäftigt zu werden. Warum sollte der Arbeitgeber einer Abfindung zahlen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig bereit ist zu gehen?
3. Kündigungsschutzklage regelmäßig finanziell lohnend
Kündigungsschutzklagen enden regelmäßig mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit dem Inhalt einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Die Abfindungen sind so hoch, dass sie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Rechtsanwalts bei weitem übersteigen. Fazit: für den Arbeitnehmer bleibt genug übrig. Außerdem werden durch das Verfahren weitere Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld (Sperrzeit, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches) vermieden. Wichtige Ansprüche des Arbeitnehmers wie zum Beispiel Resturlaub, Zeugnis, Arbeitsbescheinigung, Überstundenvergütungen, Prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw. können verbindlich geklärt werden.
16.12.2015
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Datum: 28.12.2015 - 09:45 Uhr
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