Betriebsrat - Beauftragung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen
ID: 1304490
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Ausgangsbasis ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Gem. § 80 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Als Sachverständige gilt grundsätzlich auch der Rechtsanwalt.
Rechtsanwalt als Sachverständiger für den Betriebsrat
Die näheren Voraussetzungen hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 25. Juni 2014 konkretisiert (BAG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 -, juris). Danach gilt folgendes: ein Rechtsanwalt kann Sachverständiger im Sinne des § 80 BetrVG sein.
Voraussetzungen für die Heranziehung des Rechtsanwalts als Sachverständigen durch den Betriebsrat
Voraussetzung für die Heranziehung des Rechtsanwalts ist, dass dieser dem Betriebsrat spezielle Rechtskenntnisse vermitteln soll, die in der konkreten Situation, in der der Betriebsrat seine Aufgaben zu erfüllen hat, als erforderlich anzusehen sind. Eine Hinzuziehung des Rechtsanwalts ist nicht zulässig, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Rechtsanwalts verschaffen kann. Das bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat generell vor Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zunächst versuchen muss, sich die notwendigen Kenntnisse im Rahmen einer Schulung zu verschaffen. In der konkreten Situation kann auch die sofortige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich sein.
Hinzuziehung des Rechtsanwalts bei Streit über einen konkreten Regelungsgegenstand
Generell darf der Betriebsrat den Rechtsanwalt nicht als Sachverständigen hinzuziehen, wenn es um einen Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstands geht. In solchen Fällen muss der Betriebsrat den Rechtsanwalt gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG beauftragen. Der Rechtsanwalt hat dann im Rahmen seines Mandats Mitbestimmungsrecht und Umfang des Mitbestimmungsrechts zu prüfen und außergerichtlich oder bei Erfolglosigkeit gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Dadurch wird, so das Bundesarbeitsgericht regelmäßig dem berechtigten Interesse des Betriebsrats an der Klärung einer zwischen ihm und dem Arbeitgeber streitigen betriebsverfassungsrechtlichen Frage weniger zeitaufwändig, effizienter und in der Regel auch kostensparender Rechnung getragen. Das ist im Prinzip klar, da der Sachverständige die Rechte ja auch nicht durchsetzen kann. Die Kosten einer Rechtsdurchsetzung würden dann gegebenenfalls noch zu den Sachverständigenkosten hinzukommen.
Beschlussfassung in Zweifelsfällen
Im Zweifel empfehle ich dem Betriebsrat bei Streit mit dem Arbeitgeber folgenden Beschluss: Der Rechtsanwalt XY (konkreter Name) wird beauftragt, die Rechte des Betriebsrats in der Angelegenheit (konkret beschreiben) zunächst außergerichtlich und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
21.12.2015
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Datum: 02.01.2016 - 13:25 Uhr
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