Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht
Überschneidung mehrerer Fahrverbote
OLG Hamm, Az. 3 RBs 254/15
Hintergrundinformation:
Ein Fahrverbot ist - im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis - eine zeitlich befristete Angelegenheit. Der Betreffende muss seinen Führerschein für ein bis drei Monate abgeben und erhält ihn nach Ablauf des Fahrverbotes zurück. Immer wieder gibt es allerdings Fälle, in denen sich mehrere Fahrverbote gegen die gleiche Person zeitlich überschneiden. Hier stellt sich die Frage, ob man die Fahrverbote nun addieren muss oder ob sie "parallel" vollstreckt werden können, so dass der Betroffene bei zwei einmonatigen Fahrverboten zum Beispiel nur einen Monat lang nicht fahren darf. Der Fall: Ein Autofahrer war innerorts mit 48 km/h zu viel erwischt worden. Das Landratsamt verhängte ein Bußgeld und einen Monat Fahrverbot mit viermonatiger Abgabefrist für den Führerschein. Der Autofahrer konnte sich also innerhalb der nächsten vier Monate einen Zeitpunkt aussuchen, zu dem er seinen Führerschein abgeben und das Fahrverbot antreten wollte. Allerdings hatte ein Amtsgericht schon eine Woche früher wegen einer anderen Temposünde gegen den Mann ein Bußgeld und einen Monat Fahrverbot mit viermonatiger Abgabefrist verhängt. Im ersten Verfahren legte der Autofahrer Einspruch ein. Das Gericht verurteilte ihn zu 200 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot ohne Abgabefrist. Außerdem ordnete es die Parallelvollstreckung der beiden Fahrverbote an, so dass der Mann insgesamt nur einen Monat lang nicht fahren durfte. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Das Urteil: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice stellte das OLG Hamm in seinem Beschluss ausführlich seine Ansicht zur Parallelvollstreckung von Fahrverboten dar. Es sei allgemein anerkannt, dass mehrere "normale" Fahrverbote ohne Viermonatsfrist parallel vollstreckt werden könnten. Dies gelte aber nicht mehr, sobald für eines der Fahrverbote die viermonatige Abgabefrist für den Führerschein eingeräumt worden sei. Denn diese Frist stelle eine Vergünstigung für diejenigen Verkehrsteilnehmer dar, gegen die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot ergangen wäre. Werde eine solche Vergünstigung gewährt und zeige sich, dass der Betreffende tatsächlich mehrere mit Fahrverboten geahndete Verstöße kurz hintereinander begangen habe, sei mit den Vergünstigungen Schluss: § 25 Abs. 2a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes verbiete in solchen Fällen eine zeitliche Zusammenlegung der Fahrverbote. Diese seien dann einzeln und jeweils in voller Länge anzutreten. Dies gelte unabhängig davon, ob das zweite Fahrverbot mit oder ohne Viermonatsfrist ergangen sei.
OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2015, Az. 3 RBs 254/15
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Datum: 12.01.2016 - 11:25 Uhr
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