Schimmelpilzbildung - fünf Tipps für Mieter, wie man eine ordnungsgemäße Beheizung der Wohnung b

Schimmelpilzbildung - fünf Tipps für Mieter, wie man eine ordnungsgemäße Beheizung der Wohnung beweisen kann

ID: 1311593

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.



(firmenpresse) - Seit Winterbeginn tritt in Wohnungen wieder vermehrt Schimmelpilz auf. Insbesondere ein falsches Wohnverhalten kann zu einer Haftung des Mieters führen. Umgekehrt sind dann eigene Ansprüche des Mieters im Zusammenhang mit der Bildung des Schimmelpilzes ausgeschlossen. Neben dem richtigen Lüftungsverhalten ist auch das Heizverhalten entscheidend. Der Mieter sollte sämtliche der Räume der Wohnung zumindest einmal am Tag auf eine Temperatur von mindestens 22° C heizen. Es ist zwar gestattet die Temperatur im Schlafzimmer nachts abzusenken. Einmal am Tag muss aber auch der Schlafzimmer geheizt werden. Doch wie kann man richtiges heizen beweisen? Nachfolgend einige Tipps für Mieter. Selbstverständlich sind solche Maßnahmen nur in Fällen von Schimmelpilzbildung und Streit mit dem Vermieter notwendig.

1. Temperatur messen und dokumentieren

Das Heizverhalten sollte dokumentiert werden. Messen Sie die Temperatur dreimal am Tag in der Mitte des Zimmers im Abstand von ca. 1m über dem Boden. Tragen Sie die werden einen Kalender, oder besser noch im Computer in einer Datei ein.

2. Zeugen sichern

Führen Sie die Messungen gelegentlich im Beisein von Zeugen durch und lassen Sie die Zeugen in ihrem Kalender das Protokoll unterzeichnen. Die Datei müssen Sie für diesen Fall natürlich ausdrucken. Führen Sie danach die Datei aber weiter.

3. Heizkostenabrechnung prüfen

Auf der Heizkostenabrechnung können unter anderem die Zählerstände der einzelnen Heizkörper nachvollzogen werden. Wenn sich daraus ergibt, dass in Küche oder Schlafzimmer nahezu keine Veränderungen in den Zählerständen erfolgen, ergibt sich umgekehrt auch ein unzureichendes Heizungsverhalten. Umgekehrt werden erhebliche Nachforderungen bei den Betriebskosten von den Gerichten als Indiz für ein ordnungsgemäßes Heizverhalten des Mieters gewertet (AG Bremen, Urteil vom 18.6.2015, Aktenzeichen 9 C 447/13).

4. Bei Besuch hochheizen



Haben Sie Besuch? Dann heizen Sie die Wohnung richtig hoch. Je mehr der Besuch schwitzt umso besser kann er sich später bei einer Zeugenvernahme vor Gericht an ihr Heizverhalten erinnern. Wenn der Besuch wegen der Hitze protestiert, reißen Sie die Fenster auf. Dann kann er sich gleich auch noch an ihr Lüftungsverhalten erinnern und dieses vor Gericht bestätigen.

5. Rechtzeitig den Vermieter hinweisen

Weisen Sie den Vermieter rechtzeitig auf ihr Heiz- und Lüftungsverhalten hin und darauf, dass dieses trotzdem nicht ausreicht, die Bildung des Schimmelpilzes zu verhindern.

Wir beraten Mieter, Vermieter und Bauherrn bundesweit im Zusammenhang mit Ansprüchen wegen der Bildung von Schimmelpilz. Unter 030/40004999 erhalten Sie Auskünfte zum geeigneten Vorgehen von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck.

6.1.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Spezialseiten zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe

Seite für Mieter: www.schimmel-anwalt.de

Auf dieser Seite finden Mieter juristische Informationen rund um das Thema Schimmelpilz. Sie finden Tipps zum richtigen Vorgehen, zur Beweissicherung und Muster für Aufforderungsschreiben an den Vermieter, die Geltendmachung von Mietminderung, den Ausspruch einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung und Erhebung einer Klage wegen Instandsetzung und Mietminderung. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.

Schließlich bieten wir Mietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


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Datum: 21.01.2016 - 18:45 Uhr
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